Seite:Wackernagel Geschichte der Stadt Basel Band 1.pdf/554

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

König oder seinen Kommissarien sich zu stellen, damit sie dort aller Privilegien, Lehen und Freiheiten beraubt und in die Acht erkannt werde.

Der Vorladung lag ein Drohbrief des Legaten Carvajal aus Wien bei; der Legat verhieß Basel, da es die Rebellen noch immer beherberge, den Vollzug all der schweren von Eugen und Nikolaus verhängten Strafen.

Und zur gleichen Zeit brachte der Rat in Erfahrung, daß der Erzbischof von Rheims die versprochenen Schritte beim König nicht getan habe.

Wir müssen annehmen, daß der Rat sich ununterbrochen mit dem Konzil über alle diese Angelegenheiten verständigte. Sein Wunsch war natürlich, daß das Konzil weiche, und er verhehlte ihm dies auch durchaus nicht. Aber die Väter antworteten wiederholt, daß sie dies nicht tun könnten, und beriefen sich stets auf ihre Geleitsbriefe.

Der Rat sah, daß er nachgeben mußte; aber es sollte in allen Formen und so geschehen, daß die Ehre der Stadt ohne Makel blieb.

Daher zunächst wieder eine Appellation, am 18. April 1448, und dann die Entsendung einer zweiten Botschaft zum König. Der Bischof delegierte wiederum den Offizial Gemminger, der Rat gab dem Henman Offenburg noch den Burchard Besserer und den Unterschreiber Gerhard Mecking bei. Die Instruktion dieser Gesandten nennt als Hauptmotiv, die Stadt habe nie ersehen, daß das Konzil ein Ende genommen habe. Sie habe vielmehr dafür halten müssen, daß es noch immer zu Recht bestehe, und habe daher ihr Geleite nicht aufsagen dürfen, das ausdrücklich bis zum Schluß des Konzils und vier Monate darüber hinaus gegeben worden sei. Daher möge der König sie wegen dieser Geleitsaufsagung nicht weiter ansprechen. Lasse er aber dieses Begehren nicht fallen, so wolle die Stadt durch Rechtsspruch darüber belehrt sein, ob sie das Geleit aufzusagen habe oder nicht, und um solchen Rechtsspruch wolle sie sich wenden an die Kurfürsten, die nach dem König die obersten Richter der Weltlichkeit im Reiche seien, oder, wenn diese das Recht versagen, an den Pfalzgrafen bei Rhein als den Vikar des Reiches. Am 21. Mai hatten die Gesandten ihre erste Audienz beim König, in Graz. In wiederholten Vorträgen entwickelten sie ihre Sache; mit den königlichen Räten, namentlich mit dem Bischof von Chiemsee, fanden Besprechungen statt. Endlich ließ sich Friedrich dazu herbei, die Strafen fallen zu lassen, und bewilligte den Baslern das angerufene Recht. Doch verwarf er ihr Rechtgebot und erinnerte an seine Ladung vom 15. März, durch die ihnen schon ein Richter gesetzt sei.

So kam es zum Spruch des Kammergerichts, am 31. Mai 1448. Er lautete dahin, daß die von Basel, nachdem der König sein Geleit widerrufen

Empfohlene Zitierweise:
Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Erster Band. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1907, Seite 535. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_1.pdf/554&oldid=- (Version vom 1.8.2018)