Seite:Wackernagel Geschichte der Stadt Basel Band 1.pdf/510

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Innerhalb der Stadtmauern hatte der Rat Mittel und Wege genug, Polizei zu üben und allen Schutz zu gewähren. Um so übler sah es draußen aus, an den Straßen, die von allen Seiten nach Basel führten.

Schon in unmittelbarer Nähe der Stadt, im Sundgau, herrschten die schlimmsten Zustände.

Wir erinnern an das früher Mitgeteilte über die Zwistigkeiten zwischen Burgund und Oesterreich. Gerade jetzt war dieser Streit aufs neue entbrannt. Am 10. April 1431 sandte Herzog Friedrich dem burgundischen Herzog seinen Fehdebrief; Verhandlungen blieben ohne Erfolg, und am 20. Juli sagten zweihundertachtundvierzig Vasallen Oesterreichs dem Burgunder ab und begannen die Feindseligkeiten.

In denselben Tagen wurde das Konzil zu Basel eröffnet. Die Lage war bedenklich. Ein in Konzilsgeschäften von Basel nach Burgund reisender Geistlicher war auf dem Rückweg durch Peter von Mörsberg aufgegriffen und ins Gefängnis gelegt worden. Bischof und Rat von Basel bewirkten freilich seine Freilassung: aber der Vorfall konnte sich täglich wiederholen, und das Konzil war in der Tat gefährdet. Wenn Eugen jetzt unter den Gründen für Verlegung des Basler Konzils diese Unsicherheit geltend machte, so hatte er alles Recht dazu.

Der Rat hatte Geleit und Sicherheit schon in den mündlichen Verhandlungen mit den ersten Ankommenden zugesagt. In der Folge kamen spezielle Geleitszusicherungen für die Husiten, die Burgunder und die Griechen hinzu.

Neben diese Maßregeln des Rates traten die viel weitergreifenden des Königs. Zuerst der allgemeine Erlaß vom 7. Juli 1431, durch den er alle Konzilsbesucher in seinen und des Reiches Schutz nahm. Dann die speziellen Befehle an den Bischof von Straßburg, den Pfalzgraf, die Markgrafen, die elsässischen und breisgauischen Städte, die Orte der Eidgenossenschaft, den vom und zum Konzil Reisenden Schutz zu gewähren.

Das städtische Geleit reichte nicht weit, konnte nur für das Gebiet der Stadt gelten. Innerhalb dieser Beschränkung wurde es freilich gut gehandhabt; im Jahr 1433 rühmte der Abt von Bonneval dem König von Kastilien, daß die Basler ihre Geleitszusagen unverbrüchlich usque ad mortem festhielten und nie dawider gehandelt hätten. Aber auch das königliche Geleit war in seiner Wirkung bedingt. Wenngleich dem König für Handhabung des Schirmes der Protektor des Konzils zur Verfügung stand, der nötigenfalls das Reichsbanner aufzurollen befugt war, so bot dies doch keine ausreichende Hilfe.

Empfohlene Zitierweise:
Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Erster Band. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1907, Seite 491. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_1.pdf/510&oldid=- (Version vom 1.8.2018)