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Von Wichtigkeit für die Gestaltung dieser Verhältnisse war, daß seit 1429 eine Reichsguldenmünzstätte in Basel bestand. Sie war ohne Zweifel mit Rücksicht auf das Konzil hierherversetzt worden.

Welche Unsicherheit aber, zumal vor Erlaß dieser Bestimmungen, waltete und wie leicht infolge hievon die Versuchungen zu Fälschen oder Verderben der Münzen sich einstellten, zeigt die Tatsache, daß im Frühjahr 1433 zweimal solche Uebeltäter erwischt und verurteilt wurden; die Strafe war jeweilen die übliche des Todsiedens in einem mit Oel gefüllten Kessel.

Endlich bestand die Notwendigkeit von Ordonnanzen polizeilicher Art. Eine solche war der gleich nach Eröffnung des Konzils gefaßte Beschluß, daß an die nach dem Kornmarkt führenden Gassen Ketten gemacht und die Ratsglockenseile angeschlossen werden sollen. Im Falle von Auflauf und Tumult sind die Ketten vorzuziehen und haben sich die Bürger mit Harnisch und Wehren auf dem Markte zu versammeln.

In Zusammenhang hiemit stand die Einrichtung einer außerordentlichen berittenen Wache, der „Roßwacht“, für die Dauer des Konzils.

Ebenso das Verbot, Bogen, Kolben, Mordäxtlein, Schwerter, Knüttel, lange Messer und andere Waffen zu tragen. Dieses Verbot galt den Baslern wie den Konzilsleuten; es wurde am Rathaus, am Kaufhaus und am Münster angeschlagen.

Weiterhin: alle Wirte sollen um elf Uhr nachts ihre Türen schließen, und nach dem Glöcklein darf Niemand ohne Licht über die Straße gehen. In der ganzen Stadt und ihrer Bannmeile ist alles Spielen mit Würfeln und Karten untersagt, ebenso das „Bochseln“ vor Weihnacht und das Tanzen, „da das heil. Concilium bei uns ist wegen großer Sache der Christenheit, deswegen jederman desto züchtiger und ernsthafter sein soll.“ Die Durchführung gerade dieser Verbote war freilich nicht leicht. Als Herzog Wilhelm von Baiern, der Protektor, auf Verlangen des Konzils das Tanzen zur Fastnachtzeit untersagte, erhoben die Basler Frauen, obwohl sie das Tanzen heimlich gar nicht ließen, doch ein großes Geschrei und sprachen: „wäre unser Herr der Kaiser selbst hier und sein lieber Caspar Schlick, sie hätten uns unsere Freude nicht verdorben; aber weil der Herzog selbst keine Freude hat und nicht zu uns gehen mag, so will er sie uns auch nicht gönnen.“

Eine Verfügung des Konzils sodann hob das Asylrecht der Kirchen in der Stadt für alle die Fälle auf, in denen ein Konzilsangehöriger mißhandelt worden war; der Uebeltäter sollte nirgends eine Freistatt finden.

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Erster Band. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1907, Seite 489. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_1.pdf/508&oldid=- (Version vom 1.8.2018)