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mit fünftausend Gulden zu Handen Diebolds an die Gemahlin des Grafen Hans, die Zahlung der zweiten Rate im folgenden Jahr.

Die erste Rate war durch die Stadt dem Bischof dargeliehen worden. Es beweist uns dies, wie auch nach den gewaltigen Anstrengungen dieses Krieges die Stadt noch immer über Mittel verfügte, während das Bistum in dem Kampf zwar sein Recht behauptet, aber auch beinahe alle Kräfte erschöpft hatte.

Doch Johann von Fleckenstein war nicht der Mann, diese Erschöpfung andauern zu lassen. Er verstand es, das Hochstift in der Tat wie neu zu beleben. Nachdem er dessen Territorialbestand wieder hergestellt hatte und der Waffenlärm verbraust war, wendete er seine Sorgfalt um so beflissener einer ruhigen Reorganisation zu.

Diese ist hier nicht zu schildern. Nur Weniges kann hervorgehoben werden. So ist für die Art Johanns charakteristisch, daß er mit den Erben seines Amtsvorgängers, des Bischofs Hartman Münch, über dessen Nachlaß prozessierte. Zu erwähnen sind weiterhin seine unaufhörlichen Bemühungen für Einlösung verpfändeter Herrschaften. Nachdem er sich von Diebold die Rückgabe erzwungen, verfuhr er mit den Andern auf dem Wege des Geschäfts und gewann so dem Hochstifte Laufen, Birseck, Riehen, Istein wieder. Allmählich rekonstruierte er das Gebiet des Hochstifts. Nicht ohne die äußersten finanziellen Anstrengungen. Es kam dem Bischof sehr zu statten, daß er auch die reichen Intraden seiner alten Abtei Selz herbeiziehen konnte. Um dies auch über die bei der Wahl bewilligten zehn Jahre hinaus tun zu können, erlangte er von Papst Eugen im Januar 1432 eine Verlängerung dieses Zustandes auf weitere drei Jahre; er machte dabei geltend, daß die Einkünfte der bischöflichen mensa, die früher viertausend Gulden betragen hätten, nun auf hundertundzwanzig Mark heruntergekommen seien, und daß er ohne anderweitige Unterstützung gezwungen wäre, das Basler Bistum fahren zu lassen.

Auch die organisatorische und administrative Tätigkeit, die Bischof Johann seinen jurassischen Herrschaften widmete, verdient Beachtung: die Erteilung von Freiheitsbriefen an St. Ursanne und die Talschaften von Delsberg und Münster, die Verleihung von Steuerrecht und Märkten an die Freiberge, die Sorge für Besserung der durch diesen Bezirk führenden Straßen. Als das Wichtigste aber darf gelten die Aberkennung des Basler Bürgerrechts der Delsberger durch das kaiserliche Hofgericht 1434.

Dieser Spruch des Hofgerichts erfolgte auf Klage des Ludwig Meier von Hüningen, der an einige Delsberger Bürger Ansprachen wegen

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Erster Band. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1907, Seite 432. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_1.pdf/451&oldid=- (Version vom 1.8.2018)