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Seit Mitte der 1330er Jahre bestand der Rat aus dem Bürgermeister, vier Rittern, acht Burgern, fünfzehn Ratsherren von Zünften. Jetzt im Jahre 1382 traten ihm noch die fünfzehn Zunftmeister bei. Sie hatten bis dahin als gesondertes Kollegium neben dem Rate geamtet, für Zunftsachen zuständig und gelegentlich zu wichtigen Ratsverhandlungen zugezogen. Nun wurde dieses Kollegium förmlicher Bestandteil des Rates. Es war dies wieder der erste Sieg der Zunftpartei über die Adelsreaktion seit der bösen Fastnacht. Wohl waren die bisherigen fünfzehn Zunftratsherren schon an sich die Mehrheit. Aber der Zweck dieser Ratserweiterung war nicht schlechtweg Vermehrung der zünftigen Mitglieder; man wollte vielmehr ein gänzlich unverdächtiges zünftisches Element in den Rat bringen. Das waren die Zunftratsherren darum nicht, weil sie von den Kiesern gewählt waren, diese Letztern aber, aus lauter Geschlechtern und dem Domkapitel gezogen, in jenen aufgeregten Zeiten der Bürgerschaft keine Garantie boten und solche Handwerker wählen mochten, die dem Adel am wenigsten schroff entgegentraten. Die Bürgerschaft gewann also durch Aufnahme des Meisterkollegs in den Rat, daß fünfzehn von den einzelnen Zünften gewählte und deren Zutrauen besitzende Männer in dem Rat Sitz und Stimme und, was wichtiger war, Kenntnis aller Verhandlungen erhielten. Seit 1382 bestand also der Rat nicht mehr aus achtundzwanzig sondern aus vierundvierzig Mitgliedern; der Vorsitzer des Zunftmeisterkollegs, der Oberstzunftmeister, wurde zweites Haupt im Rat.

An diese Neuerung, deren Verlauf im Einzelnen uns freilich nicht bekannt ist, schloß sich drei Jahre später die große Maßregel der Aufstellung eines Ammeisters. Sie entsprach demselben Geist demokratischer Stadtregierung. Der Ammeister sollte drittes Haupt sein; die Bedeutung seines Amtes lag darin, daß er unmittelbarer Vertreter der Zünfte war, kein Lehen und keine Verpflichtungen gegen außen besaß. Eine erste Ordnung vom 23. September 1385 schuf das Recht dieses Amtes: der Ammeister soll jährlich durch den Rat gewählt werden, der abgehende erst nach drei Jahren wieder wählbar sein; Briefe und Botschaften gibt man künftig dem Bürgermeister und dem Ammeister, und keiner soll sie ohne den andern öffnen; dem Ammeister stehen zwei Wachtmeister und alle Söldner zur Verfügung. Eine zweite Ordnung vom 30. Juni 1386 änderte hieran, daß nicht der ganze Rat, sondern nur die Zunftmeister den Ammeister wählen sollten.

Das Vorbild dieser Einrichtung hatte Basel in Straßburg gesehen; später, 1388, erhielt auch Freiburg bei einer durch die Zünfte erzwungenen Verfassungsänderung einen Ammeister.

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Erster Band. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1907, Seite 305. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_1.pdf/324&oldid=- (Version vom 1.8.2018)