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Mit dem Rate zeigt sich uns aber auch ein Siegel der Bürgerschaft von Kleinbasel, zum ersten Mal 1278.

Als Verwaltungsbehörde wird dieser Rat freilich selten erwähnt. Um so häufiger bei Gerichtsgeschäften. Denn nur diese geben zu Urkunden Anlaß. Aber auch die spärliche Bezeugung reicht hin, um den raschen und weiten Gang dieser Entwickelung zu zeigen. 1289 erwerben Schultheiß und Rat ein neues Rathaus in Ersatz des bisher gebrauchten; 1298 treffen sie ein Abkommen mit St. Clara wegen eines Baues an der Stadtmauer; ihr Verkommnis mit Laufenburg 1296, daß die Angehörigen beider Städte einander nur vor dem ordentlichen Richter suchen sollen, beweist, daß das selbständige Gebahren der Gemeinde auch außerhalb Geltung hat.

Die Ratslisten, die gelegentlich in den Urkunden des Schultheißen mitgeteilt werden, geben einen Einblick in Bestand und Umfang der Behörde. Anfangs scheint der Rat sechs Mitglieder gehabt zu haben; seit Ende der 1280er Jahre waren es zwölf Ratsherren.

Den Schultheiß setzte der Bischof. Nirgends ist zu ersehen, wer den Rat gewählt habe. Aber es ist dies auch nicht sehr wesentlich. An einen Gegensatz zwischen Bischof und städtischem Rat, wie ihn die Geschichte Großbasels zeigt, ist hier nicht zu denken. Bei aller Ausbildung von Gemeindeleben und Gemeindegefühl kommen doch nicht Herrschaftsrechte in Frage. Die Stadt bleibt eine Stadt ihres Herrn, und ihre Entwicklung beschränkt sich auf das Gebiet kommunaler Befugnisse.

Eine solche Auffassung gibt nun auch dem berühmten Königsbriefe Rudolfs sein Recht, dem Privileg, das er am 29. Oktober 1285 dem Bischof Heinrich für Kleinbasel erteilte. Indem der König diese Stadt begabte, erwies er dem Bischof eine Gunst und Gnade. Er wollte nur dies tun; sowenig er in seiner allgemeinen Politik ein Freund der Städte war, seine eigenen Herrschaftsstädte zumal streng darniederhielt, so wenig war hier seine Meinung, den Kleinbaslern etwas Gutes zu tun. Was sie erhielten, ward ihnen, weil sie des Bischofs waren.

Daher wahrte der König ausdrücklich die bischöflichen Rechte über Kleinbasel, wie sie sich vor allem in Steuern, Abgaben und Kriegsdiensten äußerten. Nur unter dem Vorbehalt dieser Rechte und mit der bestimmt ausgesprochenen Voraussetzung, daß die Bürger diese Pflichten gegen ihren Herrn erfüllen, befreite er Kleinbasel d. h. er erteilte den Bürgern die Rechte und Freiheiten, deren die Reichsstadt Colmar genoß, und verlieh einen Wochenmarkt (am Donnerstag) mit des Reiches Schutz und den Marktfreiheiten für Alle, die zu Kauf und Verkauf diesen Markt besuchen würden.

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Erster Band. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1907, Seite 202. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_1.pdf/221&oldid=- (Version vom 1.8.2018)