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handelnden und berechtigten Korporation. Es geschieht dies in den 1250er Jahren; es ist die Zeit, die auch den Zustand Großbasels mächtig förderte.

Die erste Regung der Kleinbasler Gemeinde zeigt sich beim Bau der Niklauskapelle 1255. Denn die Initiative zu diesem Bau ist sicherlich nicht allein vom Kirchherrn ausgegangen, sondern die Bewohner des Städtleins selbst haben ein Gotteshaus an einer ihnen passenden Stelle verlangt, und die prudentes, die Weisen, auf deren Rat der Dompropst handelte, dürfen als ein Ausschuß der Gemeinde gelten. Deutlicher zeigt sich die Gemeinde im folgenden Jahre 1256, wo bei der Ansiedelung des Klosters St. Blasien von den Leistungen die Rede ist, die durch die Bürgerschaft können gefordert werden. Eigene Rechte der Gemeinde stehen hier neben denen des Stadtherrn. Auf solcher Grundlage entwickeln sich nun Leben und Befugnis der Bürgerschaft weiter. Es ist bezeichnend, wie sie 1278 in der Angelegenheit der Klingentaler Stadtmauer zwar neben dem Bischof handelt, doch ihn das Wort führen läßt, 1287 aber gegenüber St. Clara, wiederum bei einer Stadtmauersache, ganz frei vorgeht; die Bürger haben die Wand gebrochen, die durch die Nonnen wider Recht ist errichtet worden, und sie sind es, die sich nun mit ihnen vergleichen, nur nebenbei unter Vorbehalt bischöflicher Rechtsame. An der Befestigung der Stadt, im Bau des Mauerrings, in der Aufwendung von Geld und schwerer körperlicher Arbeit für dies Werk, das den Flecken zur Stadt machte, haben die Bürger sich recht eigentlich emporgebracht. Nicht daß sie durch solche Leistungen eine Ermäßigung der Steuer erzielten, ist das Wesentliche, sondern daß sie ein Zusammenhandeln übten, eine tätige bewußte Gemeinschaft darstellten, die Ansiedelung als ihre Burg aus dem offenen Lande heraushoben und sie als ihnen dienend und gehörend schlossen.

Um dieselbe Zeit tritt nun auch ein Rat als Behörde dieser Gemeinde neben dem Schultheiß auf. Er kann allerdings schon früher entstanden sein; die urkundliche Bezeugung ist eine zufällige. Jedenfalls aber war die Erstarkung des Gemeindewesens, die sich im Rat aussprach, unmittelbar wirksam auch auf die Stellung des Schultheißen. Sie brachte diesem die Wichtigkeit der städtischen Interessen zum Bewußtsein und bewog ihn, diesen Interessen zu dienen; er wurde allmählich, nicht rechtlich, aber tatsächlich, aus einem Beamten der Stadtherrschaft ein städtischer Beamter. Daher in eben dieser Zeit, 1277, die von der Gemeinde geforderte Zusage des Bischofs über Ansäßigkeit des Schultheißen in ihrer Mitte, „dur daz si deste baz verrihtet werden an allen dingen.“

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Erster Band. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1907, Seite 201. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_1.pdf/220&oldid=- (Version vom 1.8.2018)