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und auch andre Zeugnisse dieser Zeit sowie spätere Tatsachen weisen darauf hin, daß zwischen der Stadt und ihrem Hinterlande Zusammenhänge bestanden, die über die Gemeinsamkeit von Rechtssätzen hinausgingen und formeller Natur waren.

In solcher Weise erklärt sich nun die Ausdehnung der örtlichen Kompetenz beim Schultheißengericht Kleinbasels. Auch wo nicht nur eine bloße Beurkundung, sondern ein eigentlicher Gerichtsakt stattfindet, kann es sich vor diesem Gericht um Güter irgendwo im Breisgau draußen handeln, wenn eine der Parteien zur Stadt gehört; aber es finden sich auch Fälle, wie der, da ein Großbasler Güter in Tannenkirch an einen Neuenburger verkauft und vor dem Schultheißen in Kleinbasel fertigt.

Auch die sachlichen Kompetenzen sind sehr weite. Der Schultheiß erscheint als zuständig für das ganze Zivilrecht. Nicht nur die Leihe, sondern auch die gerichtliche Auflassung von Grundeigentum geschieht vor ihm. Kauf, Tausch, Verpfändung, Schenkung, Gabe zu Leibgeding, Alles vollzieht sich hier; und daß der Schultheiß auch zuständig war bei Klagen um Eigen, zeigt sein Urteil im Prozeß der Klöster Beinwil und Wettingen über den Senftelin'schen Nachlaß. Der Vollständigkeit wegen sei auch eine gerichtliche Kundschaft über Rechte am Wasser des Teichs 1294 erwähnt.

Der Schultheiß wurde durch den Bischof ernannt. Der Erste, den wir an diesem Amte finden, scheint ein Fremder gewesen zu sein, wohl ein von auswärts in die Stadt Gekommener; er trug den hier ungebräuchlichen Namen Siegfried. Seine Nachfolger wurden aus dem Kleinbasler Rittergeschlechte der Geisriebe genommen: Konrad 1265—1273 und Ulrich 1275, 1276. Nach des Letztern Abgang scheint der Bischof an die Wahl eines Großbaslers gedacht zu haben, des Ritters Niklaus von Titensheim; er sicherte aber der Gemeinde Kleinbasel zu, daß der Gewählte bei ihnen Wohnung nehmen werde. Dies geschah 1277, und eine Zusage solcher Art kehrt von da an in den Handfesten immer wieder. Auf Titensheim folgte Johann Macerel, der ebenfalls Großbasler war. Doch saßen statt dieser beiden Herren meist eingeborne Unterschultheißen dem Gerichte vor: Peter Senftelin, Werner Vogt von Brombach, Konrad Fleisch, Konrad Böller, Heinrich Meier von Hüningen.

Außer Diesen wird im dreizehnten Jahrhundert nur ein Gerichtsbeamter erwähnt, der unter dem Schultheißen stehende Amtmann, minister.

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Erster Band. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1907, Seite 199. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_1.pdf/218&oldid=- (Version vom 1.8.2018)