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Urkunden ausstellt, verschwindet dessen persönliches Siegel, und die Beglaubigung geschieht fortan durch das Siegel der Gemeinde.

Diese Mitwirkung des Rates als Gericht läßt sich verfolgen bis ans Ende der uns beschäftigenden Periode. In der Folge, schon mit Beginn des vierzehnten Jahrhunderts, scheidet dann der Rat wieder aus, als Urteilerkollegium funktioniert wohl nur noch ein Ausschuß des Rates; er nimmt auch nicht mehr an der Ausstellung der Urkunden teil, und ihre Besiegelung geschieht wieder durch den Schultheißen allein.

Wie beim Großbasler Stadtgericht ist auch die Tätigkeit des Gerichtes von Kleinbasel sehr ungenügend und einseitig überliefert. Wir besitzen einen einzigen Prozeßentscheid; alles andere sind Gerichtsurkunden über Verkauf, Gabe und Leihung, und auch bei diesen können, wie bei denen des Großbasler Gerichts, die Fälle der solennen Gerichtshandlung von andern unterschieden werden, die lediglich eine beurkundende Tätigkeit des Ratgerichtes zeigen.

Welcher Art aber war die Zuständigkeit?

Der Gerichtssprengel beschränkte sich keineswegs auf das ummauerte Stadtgebiet. Was sonst etwa bei Marktansiedlungen gelten mochte, galt hier nicht. Wir haben es hier nicht mit einer gewöhnlichen Marktansiedlung zu tun; der Markt wird noch in keiner Weise erwähnt; er kam erst 1285 hinzu, als Kleinbasel schon seit Jahrzehnten bestand. Dieses Kleinbasel ist eine Herrschaft, deren Kern und Hauptinhalt allerdings die im Zusammenhang mit dem Brückenbau gegründete Stadt ist; aber ihr Gebiet reicht über die Stadt hinaus, und für dessen rechtliche Natur kommt in Betracht, daß die Exemtion vom Gau nur unvollkommen durchgeführt ist. Wir begegnen einem Mangel an Schärfe der Distinktion, an Bestimmtheit der Ausscheidung, der überrascht.

Zwar darauf ist weniger Gewicht zu legen, daß zunächst das Landrecht noch Geltung behalten hat. Gelegentlich allerdings wird bezeugt, daß am Kleinbasler Gericht nach dem Rechte von (Groß-)Basel verfahren werde; aber 1301 widmen ein Kleinbasler Bürger und seine Frau sich ihr Gut vor dem Schultheißen daselbst nach Breisgauer Landrecht. Und auch an die Verschiedenheit im Erbrechte der Töchter, die zwischen Großbasel und Kleinbasel bestand, ist hiebei zu erinnern; in Kleinbasel waren die Töchter von der väterlichen Erbschaft ausgeschlossen, wenigstens soweit sie aus Liegenschaften bestand.

Wohl aber wird Kleinbasel 1265 bei Anlaß einer gerichtlichen Fertigung ausdrücklich zum districtus Briscaugie, zum Breisgauer Gebiet gerechnet;

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Erster Band. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1907, Seite 198. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_1.pdf/217&oldid=- (Version vom 1.8.2018)