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gerichtliche Sonderstellung der Kleriker und um die geistliche Gerichtsbarkeit. Bei Anlaß der Offizialgerichte ist hievon schon die Rede gewesen.

Im Steuerwesen galt eine Steuerfreiheit hinsichtlich des Gewerfes nur für die Amtleute des Vogts, des Bischofs und der Domherren sowie für die Eigenleute und das Gesinde der Domherren und der Gotteshausdienstmannen. Eine weitergehende Befreiung wird dort nicht statuiert; die Sache ist aber ohne praktische Bedeutung, da das Gewerf frühe dahin fiel und überdies der Bischof zu seiner Erhebung an den Willen der Gemeinde gebunden war. Anders verhielt es sich bei der städtischen Verkehrsabgabe, dem Ungeld. Eine Befreiung bestand hier für das Domkapitel und die Chorpfaffen auf Burg und wurde auch vom Rate für diese anerkannt, während die übrige Geistlichkeit zur Entrichtung des Ungelds verpflichtet war.

Andere städtische Lasten waren Wacht- und Kriegsdienst. Vom Getwinge, das dem Rat hiebei zustand, und von dem dieselben Klassen von Amtleuten, Eigenleuten und Gemeinde befreit waren, die auch Exemtion vom Gewerf genossen, redet das Bischofsrecht. Aber über dessen Bestimmungen hinausgehend wurde später auch hier eine Befreiung der Domherren und Domkapläne wie beim Ungeld anerkannt, während die übrigen Kleriker die Lasten von Wachen und Reisen zu tragen hatten, freilich nicht mit ihrem Leibe, sondern mit ihrem Gelde. Wir erinnern an die Bestimmung des Straßburger Stadtrechts, wonach die dortigen Klöster bei einem Heereszuge der Stadt die Pferde zum Fahnenwagen zu liefern hatten; in Basel ist aus späterer Zeit die Pflicht der Klöster zur Stellung der Trainpferde ebenfalls bezeugt.


Auch die äußere Stellung, die Erscheinung im Stadtbilde verdient hier gewürdigt zu werden. Außer dem Münster zeigen die noch heute stehenden Chöre zu Barfüßern, zu Predigern und im Klingental, und zeigt die Nachricht, daß der Chor des Steinenklosters das Erdbeben überdauert habe, die Mächtigkeit und Kraft dieser Bauten an. Sie ragten jedenfalls alle gewaltig hervor aus der größtenteils hölzernen Stadt; die starken Mauern und Gewölbe der Sakristeien haben die Dokumente durch den großen Brand von 1356 hindurch gerettet, während das städtische Archiv in ihm untergegangen ist. Beachtenswert ist auch die andauernde Bautätigkeit der Kirche. Sie füllt das ganze Jahrhundert. Alle diese Kirchen und Klöster sind in diesem Zeitraum entweder neu entstanden oder umgebaut und erweitert worden. Was die Urkunden über Ablässe und Altarweihen,

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Erster Band. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1907, Seite 161. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_1.pdf/180&oldid=- (Version vom 1.8.2018)