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so standen Wechselgewerbe und Silberhandel unter obrigkeitlicher Konzession: die Wechsler wurden zu Organen für Förderung wie Ueberwachung des Münzverkehrs gemacht. Verletzung der ihnen hierüber erteilten Vorschriften stand unter derselben großen öffentlichrechtlichen Strafe von drei Pfund, wie das Eingreifen Dritter in ihre Konzession. Das Recht, Silberwage zu halten, wurde außer ihnen nur noch den Goldschmieden zuerkannt, soweit es diesen zu ihrer Kunst geziemte. Wie enge verknüpft das in solcher Weise reglementierte Wechslergewerbe mit der bischöflichen Regierung war und welche Erheblichkeit ihm beigemessen wurde, zeigt die Bestimmung, daß auch die Wechselbänke des Privilegs der Immunität genossen; unter ihrem Dache sollte Jeder Friede haben und Niemand vor Recht geladen werden.

Dieses Zusammengefaßtsein unter derselben obrigkeitlichen Konzession und Aufsicht, dazu die Gleichheit des Gewerbes, mußten notwendig zur Bildung eines Verbandes führen. Einen solchen sehen wir im officium campsorum des Lehenbuchs, zu dem der Bischof, in gleicher Weise wie zu dem officium der gleichfalls von ihm kontrollierten Bäcker, einen seiner Beamten deputiert. Dieser Beamte konnte der Natur der Geschäfte entsprechend nur der Münzmeister sein. In der Organisation dieses Verbandes stellten die Wechsler die Unveräußerlichkeit ihres Rechts und die Geschlossenheit ihrer Genossenschaft auf. Kein Genosse sollte sein Recht verkaufen oder vergeben. Niemand sollte mehr Zutritt erhalten als die ehelichen Söhne der Genossen selbst; dem Bischof wurde nur zugestanden, daß er beim Amtsantritt befugt sei, einen „ehrsamen Mann“ in den Kreis hineinzubringen.

Im Jahre 1289 kam es zwischen den Wechslern und Bischof Peter zu endgültiger Verständigung über diese Angelegenheiten. Der Bischof erteilte den Hausgenossen — dieser Name, der nicht etwa ein Verhältnis zum Bischof, sondern das Zusammenarbeiten der Genossen in demselben Amt und Haus bezeichnet, findet sich jetzt zum ersten Male gebraucht — die Bestätigung ihrer Gesellschaft, ihrer Gewohnheiten und ihrer Statuten. Was er dabei außer diesen zur Sprache brachte, betraf ihre Beziehungen zum Edelmetallverkehr. Von der Münze selbst aber, welches Regal ja nicht in Frage stand, ist so wenig die Rede wie von der innern Organisation der Hausgenossen, die als solche den Bischof nicht berührte. Die Urkunde ist kein Zunftstatut.

Daß die Hausgenossenschaft zur Zunft wurde, ist aus der allgemeinen Bewegung der Zeit leicht zu erklären. Den Anstoß im einzelnen mögen

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Erster Band. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1907, Seite 108. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_1.pdf/127&oldid=- (Version vom 17.7.2016)