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und anprangern. Das zeigt sich jedem einigermaßen kritischen Leser des Abschnitts M. Die Ausführungen in dem letzteren enthalten nicht das geringste, das darauf hinweist, die angedeutete militärische Tarnung würde aus finanziellen und budgetären Gründen gerügt. Lediglich militärisch angeblich unrichtige Handlungen werden gerügt und lediglich solche sollten gegeißelt werden.

Findet schon der unbefangene Leser des Abschnitts M keine "budgetäre" Tarnung, so war schon ganz und gar nicht für den militärisch geschulten Leser und die Nachrichtenstellen des Auslands der Charakter dieser Nachricht als einer geheimen militärischen Nachricht zu verkennen. In diesem Zusammenhange wird von den "Kapriolen" (Bocksprüngen, Zicken) gesprochen, die auf dem Flugplatz von den Reichsbehörden gemacht werden, weiter von "Groeners findiger Vernebelungstaktik" geredet und damit ganz unzweideutig auf militärische Tarnung hingewiesen.

Entlastend wirkt für die Angeklagten auch keineswegs der von ihnen hineingezogene zweite Artikel. Im Gegenteil bringt auch er neben etatskritischen Bemerkungen recht bedenkliche Stellen. Es wird insoweit auf den oben teilweise wiedergegebenen Inhalt dieses Artikels verwiesen; so wird von der "mysteriösen Abteilung M" gesprochen und die rhetorische[WS 1] Frage gestellt: "wem gehören denn eigentlich die Flugzeuge, die mit diesen Geldmitteln gebaut werden?" Dabei handle es sich nicht um Großverkehrsflugzeuge, sondern um sog. Sportzweisitzer mit 500 - 700 PS. Ein feiner Sport, nicht wahr? Auch solche rhetorischen[WS 2] Fragen enthalten Nachrichten; denn sie werden nicht gestellt, um eine Antwort zu erhalten, sondern um die Sicherheit und Unwiderleglichkeit der Behauptung aufzudrängen (Urteil des Reichsgerichts vom 27. März 1924 - 6 J 30/23).

Wie zur Frage des Landesverrats im Sinne des § 92 Nr. 1 StGB, ist auch beim Verrat militärischer Geheimnisse der Täter der Strafbarkeit seiner Tat nicht dadurch enthoben, daß er sich darauf beruft, er habe völkerrechtswidriges Verhalten rügen wollen und er habe geglaubt, deshalb ein Recht zur öffentlichen Rüge zu haben. (Urteil des Reichsgerichts vom 14. März 1928 7 J 63/35, RGSt. Bd. 62 S. 65 ff., 67, 68). Dem eigenen Lande hat jeder Staatsbürger die Treue zu halten; auf Durchführung der Gesetze kann er nur durch Inanspruchnahme der hierzu berufenen innerstaatlichen Organe hinwirken, niemals aber durch Mitteilungen an ausländische Regierungen oder deren Organe (RG. Urt. v. 28. August 1923 in 7 J 69/23).

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: rethorische
  2. Vorlage: rethorischen
Empfohlene Zitierweise:
Reichsgericht: Urteil im Weltbühne-Prozess, AZ: 7 J 35/29 – XII L 5/31. Leipzig 1931, Seite 26. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:WBUrteil26.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)