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dem beanstandeten Artikel lediglich eine Etatskritik beabsichtigt gewesen sei.

Anklage und Eröffnungsbeschluß erblicken in der Veröffentlichung des Unterabschnittes "Abteilung M." des Artikels "Windiges aus der Deutschen Luftfahrt" ein vollendetes Verbrechen gegen § 92 Abs. 1 Ziff. 1 StGB., begangen in Tateinheit mit einem versuchten Verbrechen nach §§ 1 Abs. 2 des Gesetzes gegen den Verrat militärischer Geheimnisse vom 3. Juni 1914 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 des Reichsgesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874. In der Hauptverhandlung hat der Vertreter des Oberreichsanwalts den Standpunkt eingenommen, daß statt eines Versuchs vielmehr vollendetes Verbrechen gegen § 1 Abs. 2 des Spionagegesetzes vorliege.

Der Senat hat beide Angeklagten auf Grund der Hauptverhandlung eines gemeinschaftlichen vollendeten Verbrechens gegen § 1 Abs. 2 SpionGes. für schuldig erachtet.

Der Unterabschnitt "Abteilung M." des Artikels "Windiges aus der deutschen Luftfahrt" ist zunächst so zu lesen und zu verstehen, wie er vom unbefangenen Leser, der von den einzelnen Tatsachen nicht unterrichtet zu sein braucht, aufgefaßt wird. Hierbei ergibt sich die Vermittlung der Kenntnis folgender Tatsachen, die in drei Gruppen zerfallen:

Gruppe A. I) Sie umfaßt mehrere Einzeltatsachen:

Auf der Adlershofer Seite des Flugplatzes Johannisthal-Adlershof (bei Berlin) habe eine sog. Abt. M. als besondere Gruppe der Deutschen Versuchsanstalt für Luftfahrt bestanden. Beim Luftfahrtetat des Jahres 1928 habe der sozialdemokratische Abgeordnete Krüger im Haushaltsausschuß die Regierungsvertreter um Auskunft gebeten, zu welchem Zweck die Abteilung M. da sei. Auf diese Frage habe er keine Antwort bekommen. Das sei deshalb geschehen, weil "M" der Anfangsbuchstabe des Wortes Militär sei.

II) a) Um bei einer erneuten Anfrage das Bestehen einer solchen "Abteilung M" verneinen zu können, habe der Reichswehrminister Groener folgendes unternommen:

Die Abteilung M sei - auf der Adlershofer Seite - aufgelöst worden und sei auf die Johannisthaler Seite des Flugplatzes gekommen.

Es wurde also mitgeteilt, daß die in Rede stehende Abteilung
Empfohlene Zitierweise:
Reichsgericht: Urteil im Weltbühne-Prozess, AZ: 7 J 35/29 – XII L 5/31. Leipzig 1931, Seite 17. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:WBUrteil17.jpg&oldid=- (Version vom 18.8.2016)