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anstatt 60 Pfg. für das Exemplar solange zahlen müßten, bis die Geldstrafe abgetragen sei. Es bedarf weiter keiner Ausführung, daß bei einer solchen Auffassung von der Bedeutung einer Geldstrafe diese überhaupt keine Wirkung erzielen würde.

Die Strafzumessungsgründe des unter Aufrechterhaltung der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz ergangene Berufungsurteil vom 16. April 1928 führen u.a. aus:

Bei der Strafzumessung kam strafschärfend einmal die Schwere des gegen die Offiziere erhobenen Vorwurfs und weiter die Tatsache in Betracht, daß die beiden Angeklagten bereits einschlägig, und zwar nur kurze Zeit vorher, vorbestraft sind. Andererseits war zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, daß der Artikel aus der Stimmung des damaligen (Fememord-)prozesses vor dem Schwurgericht heraus geschrieben worden ist. Deshalb hat das Gericht gegen beide Angeklagten noch einmal eine Geldstrafe als ausreichende Sühne ansehen zu können geglaubt. Diese Geldstrafe mußte aber hoch bemessen werden.

Das Urteil ist rechtskräftig geworden; die Strafe ist indes auf Grund des kurze Zeit darauf ergangenen Gesetzes über Straffreiheit vom 14. Juli 1928 erlassen worden.

Außerdem war gegen den Angeklagten von Ossietzky in Sachen 7 J 200/26 des Oberreichsanwalts ein Verfahren wegen Landesverrats (§ 22 Nr. 1 StGB.), begangen durch den Artikel "Frontwechsel des Jungdo" in Nr. 31 der "Weltbühne" vom 2. August 1927, anhängig. Dieses Verfahren, in dem der Angeklagte vom Untersuchungsrichter des Reichsgerichts am 6. März 1928 eingehend verantwortlich vernommen worden ist, ist jedoch durch Beschluß des Reichsgerichts vom 9. August 1928 auf Grund des Reichsgesetzes über Straffreiheit vom 14. Juli 1928 eingestellt worden.

     II. Zur Sache

In Nr. 11 der Zeitschrift "Die Weltbühne", einer in Charlottenburg erscheinenden "Wochenschrift für Politik, Kunst und Wirtschaft" ist, wie das Impressum ausweist, unter der verantwortlichen Zeichnung des Angeklagten von Ossietzky am 12. März 1929 mit Wissen und Willen des Angeklagten Kreiser der von ihm unter dem Pseudonym "Heinz Jäger" verfaßte Artikel "Windiges aus der deutschen Luftfahrt" veröffentlicht worden. Dieser Artikel, für dessen Abfassung der Angeklagte

Empfohlene Zitierweise:
Reichsgericht: Urteil im Weltbühne-Prozess, AZ: 7 J 35/29 – XII L 5/31. Leipzig 1931, Seite 8. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:WBUrteil08.jpg&oldid=- (Version vom 18.8.2016)