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verlesenen Urteils führen u.a. aus:

Strafverschärfend fiel ins Gewicht die ungeheuerliche Schwere und Tragweite der Beleidigung. Hochangesehene aktive Offiziere, teils in den höchsten Stellen der Deutschen Wehrmacht, die sich im Kriege und Frieden bewährt haben, wie ihre Beförderung und Auszeichnung beweist, werden öffentlich der Teilnahme an einem der schwersten Verbrechen des StGB., am Morde, bezichtigt, ohne jede tatsächliche Grundlage, nur aus gehässiger Politik gegen die Reichswehr. Schon dieser Umstand allein gab dem Gericht Veranlassung, die schärfere der vom Strafgesetzbuch zur Verfügung gestellten Strafarten auszuwählen. Das Strafgesetzbuch gibt die Möglichkeit, einen Ehrenschutz nachhaltend zu gewähren, in dem es für eine öffentliche Beleidigung eine Gefängnisstrafe bis zu 2 Jahren zuläßt; es ist sogar Pflicht der Gerichte, diese Möglichkeiten zur Reinhaltung der Formen des öffentlichen Lebens und zur Erhaltung der Autorität maßgebender Reichbehörden zu benutzen, wie es auch stets bis in die neueste Zeit von den Zeitschriften und den im öffentlichen Leben stehenden Personen verlangt wird. Auch aus diesem Grund mußte auf eine scharfe Strafe erkannt werden. Ferner haben für die Strafzumessung strafschärfend die Vorstrafen der Angeklagten, die hier eine besondere Bedeutung haben, mitgespielt. Beide Angeklagte (von Ossietzky und Salomon) sind wegen öffentlicher Beleidigung mit einer Geldstrafe von je 500 vorbestraft ..... Daß so kurz nach der Bestrafung wegen Beleidigung mit hohen Geldstrafen beide Angeklagte schon wieder Gelegenheit zu neuen schwersten Beleidigungen nehmen, ist bezeichnend dafür, wie wenig Wirkung die hohe Geldstrafe auf die Angeklagten ausgeübt hat, und wie wenig eine Geldstrafe imstande war, die Angeklagten von neuen Beleidigungen abzuhalten. Auch aus diesem Grund ergab sich mit Notwendigkeit im Interesse des Schutzes und der Reinhaltung des öffentlichen Lebens, daß eine Geldstrafe hier gar nicht in Frage kommen konnte. Und schließlich waren für das Gericht auch maßgebend die überzeugenden Ausführungen des Rechtsanwalts Dr. Apfel, daß im Fall der Verurteilung zu der vom Staatsanwalt beantragten Geldstrafe sein Mandant, der Angeklagte von Ossietzky, gar nicht getroffen werden könne, da dann eben die Leser der "Weltbühne" 65 Pfg.
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Reichsgericht: Urteil im Weltbühne-Prozess, AZ: 7 J 35/29 – XII L 5/31. Leipzig 1931, Seite 7. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:WBUrteil07.jpg&oldid=- (Version vom 18.8.2016)