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Schreiber. Preußischer Minister für Handel und Gewerbe: Vorschriften für die Studierenden und Hörer der Bergakademie in Clausthal (1925)

§ 19.

Die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens erforderlichen Ermittelungen erfolgen durch den Rektor.

§ 20.

Auf Entfernung von der Bergakademie darf nur erkannt werden, wenn dem Angeschuldigten, sofern sein Aufenthalt bekannt ist, Gelegenheit gegeben worden ist, sich vor dem Disziplinargericht zu verantworten.

§ 21.

Die Entfernung von der Bergakademie gemäß § 18 hat zur Folge, daß der Betroffene nur mit Genehmigung des Ministers nach Anhörung des Professorenkollegiums in späteren Halbjahren wieder als Studierender an der Bergakademie aufgenommen oder zu Prüfungen zugelassen werden kann.

§ 22.

Das Urteil des Disziplinargerichts (§ 18) ist mit den Gründen dem Studierenden bekannt zu machen. Die Bekanntmachung geschieht, wenn der Studierende vor dem Disziplinargericht persönlich erschienen ist, mündlich, falls dies nicht geschehen ist, durch eine schriftliche Ausfertigung, oder, falls der Aufenthaltsort des Studierenden nicht bekannt ist, durch Aushang am schwarzen Brett auf die Dauer einer Woche.

§ 23.

Nur gegen Urteile auf Nichtanrechnung des laufenden Studienhalbjahres und auf Entfernung von der Bergakademie ist Berufung zulässig. Die Berufung ist binnen einer Ausschlußfrist von zwei Wochen schriftlich oder zu Protokoll beim Rektor einzulegen. Die Frist beginnt mit dem Tage der Bekanntmachung des Urteils an den Studierenden. Über die Berufung entscheidet der Minister. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 24.

Den Studierenden ist gestattet, an Vereinen teilzunehmen, die weder den Gesetzen noch den Geboten der Sittlichkeit, noch den für die Bergakademie geltenden Vorschriften zuwiderlaufen.

§ 25.

Von der Begründung eines Vereins der Studierenden ist dem Rektor binnen drei Tagen Anzeige zu machen unter Einreichung der Satzungen und eines Verzeichnisses des Vorstandes und der Mitglieder.

Empfohlene Zitierweise:
Schreiber. Preußischer Minister für Handel und Gewerbe: Vorschriften für die Studierenden und Hörer der Bergakademie in Clausthal (1925). Piepersche Druckerei, Clausthal 1925, Seite 7. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vorschriften_f%C3%BCr_die_Studierenden_und_H%C3%B6rer_der_Bergakademie_in_Clausthal._Vom_10.September_1925.pdf/6&oldid=- (Version vom 1.8.2018)