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gar aus der Gesellschaft zu treten, oder den eingesetzten Wehrt zu erhöhen oder zu erniedrigen. So gerne ich bey allen Gelegenheiten allen Zwang vermieden wünsche, so kann ich mich dessen ungeachtet bey einer so gemeinnützigen Sache nicht überzeugen, ob es nicht räthlicher sey, sämmtliche Unterthanen ihre Häuser und Gebäude einschätzen zu lassen, und solche in die Feuer-Assecuranz-Gesellschaft, sie mögen wollen oder nicht, zu legen.

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 Dieser Gegenstand verdient gewiß Aufmerksamkeit und allenfallsige Bearbeitung eines biedern Staatsbürgers: ich habe nur zu erweisen, daß eben diese für den Darleiher durch die Einverleibung in die Feuer-Assecuranz nützliche Fürsorge den Consens-Schuldnern äusserst lästig werden könne. Denn da es von der Willkür eines jeden Mitglieds abhängt, beym Schluß des Jahres aus jener Gesellschaft zu treten, diese Freyheit aber für die consentirten Gebäude und derselben Inhaber nicht statt hat, so könnte sich der Fall ereignen, daß die mehresten Mitglieder austreten: nun kommt ein beträchtlicher Brand aus, welcher großen Ersatz fordert. Der Beytrag würde also äusserst groß, und nun fiele die Last auf die mit Consens-Schulden ohnedieß beschwerten Mitglieder. Hier könnte