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6 kr. für die schriftliche Citation an die Frau und Kinder.
6 kr. für die Bedeutung an den Schultheiß und die Schätzmänner.
12 kr. aufs wenigste gerechnet dem Amtsdiener für Citationen und Gänge.
36 kr. dem Amte für das Attestat.
6 kr. dem Amtsboten, die Attestate, Consense, und dergleichen hin und wieder zu tragen. Und nun soll das Capital 300 fl. betragen, so sind
5 fl. – für 300 fl. die Aufnahmsgebühren zur Hofkammer-Consens-Verwaltung.
Summa 7 fl. 45 kr. Fränk.

 Ob nun gleich diese Berechnung, welche nicht auf alle Fälle passend seyn kann, sondern nur in einem Amte statt haben soll, nicht als Regel angenommen werden kann, sondern die Kosten, im allgemeinen genommen, berechnet werden müssen, so treten doch solche Gründe für den Beamten in Rücksicht seiner Verbindlichkeit und hierauf abzweckenden Sicherheit ein, welche ganz nach dem strengen Sinn der Gesetze nicht verworfen werden konnten.