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 Nachdem der Unterthan zur Aufnahme eines Consens-Capitals sich melde, würde ein Protokoll über dessen bittlichen Antrag und die Ursache der Aufnahme geführet. Hierauf erfolge der Bescheid: „Wäre des um ein Consens-Ausnahms-Attestat bittenden N. N. Ehefrau, oder bey einem Wittwer dessen Kinder vorzuladen, um die zur Aufnahme eines Consens-Capitals nöthige Einwilligung zu geben.“ Diese Einwilligung oder der Widerspruch würde in das Gerichts-Protokoll niedergeschrieben, und beschlossen: „Nunmehr das zu verpfändende Gut durch den verpflichteten Lehensschultheiß und die Schätzmänner taxiren zu lassen:“ dieses geschehe mittels schriftlicher Bedeutung. Nun erfolge die Taxation, und wie solche ausgefallen, werde durch die Aussage des Schultheisen und der Schätzmänner mittels eines Protokolls, welches sie unterschrieben, bestättiget. Wenn nun zwey Drittel des eingeschätzten Wehrts gegen das Capital gerechnet übrig bleiben, so würde endlich der Schluß verabfaßt: „nunmehr das amtliche Attestat zur Consens-Aufnahm auszustellen.“ Obgleich die Sicherheit des Beamten allerdings fordert, daß er sich der Einwilligung der Frau zur Aufnahme des Consens-Capitals