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so wird dem Lehenmann ein amtliches Attestat zur Erhaltung des lehenherrlichen Consenses ausgehändiget, des Inhalts: „daß N. N. um die Aufnahme eines Capitals zu – fl. auf lehenherrschaftlichen Consens bitte, daß dessen zu verpfändendes Lehen in gerichtliche Taxe genommen worden sey, so und so viel betrage, mit so viel hundert Gulden bereits consensmäßig verpfändet, oder noch frey und unverpfändet sey, daher der dritte Theil des Lehenwehrts von dem Unterthan aufgenommen, und von hochfürstlicher Hofkammer ein Consens hierüber ausgestellt werden könne.“

 Ein gleiches wird bey Erneuerung der Consense beobachtet.

 Ob nun gleich alle willkürliche, doch vielleicht aus Rechtsgründen nicht zu verwerfende Gebühren-Abnahme nicht statt haben kann, so kommt es doch schon hier auf die Rechtschaffenheit und das Mitleiden des Beamten mit dem Unterthan an, der ohnedieß durch die Aufnahme des Consenses belästiget wird.

 Es ist mir besonders von einem Beamten gesagt worden, daß er bey der Aufnahme eines Consenses folgendes Verfahren gebrauche.