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 Keine solche Schwierigkeiten finde ich nicht bey Abschaffung der Consens-Verneurungen. Denn

a) ist einmahl bey der Aufnahme des Consenses die legale Tax-Einhohlung geschehen, so darf

b) der das Consens-Aufnahmes-Attestat ausstellende Beamte ohnedieß über ein Drittel des taxirten Vermögens nicht attestiren; es läßt sich also

c) nicht vermuthen, und nur unter ganz besondern Umständen erwarten, daß das Gut oder Grundstück so deteriorirt würde, daß der Consens-Inhaber mit seiner Forderung nicht sollte befriediget werden können. Zu diesem kommt noch

d) daß bey den Verneuerungen die Schätzmänner beynahe immer die alte Taxe beybehalten. Ich sehe daher nicht ein, wozu die Erneuerung des Consenses so äusserst notwendig seyn soll. Im Gegentheil ist sie

e) dem Consens-Inhaber so wohl, als dem Schuldner lästig, da ersterer immer nach der Zeit des Ablaufes des Consenses sehen muß, wenn er nicht das Vorzugsrecht verlieren will, letzterem aber, weil er alle vier