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aber, welche unter ausherrischem Zwange stehen, so wie jene, deren Unterhaltung Ausländern obliegt, nicht in die Gesellschaft aufgenommen werden, wenn die Besitzer derselben keine liegenden Güter im Bißthum haben, oder sonst hinreichende inländische Bürgschaft leisten.

 7. Eine der Hauptbedingnisse ist, daß der erhaltene Beytrag wieder sicher zur Aufbauung der abgebrannten Gebäude verwendet, und dergleichen neue Gebäude nicht mehr mit Schindeln oder Stroh, sondern mit Schiefersteinen oder Ziegeln gedeckt werden müssen. Bey eignen Unterthanen haben die betreffende Beamte dafür zu sorgen, und an die Commission darüber zu berichten.


 Nun war nichts mehr übrig, als auch noch allen Mißbräuchen, Unterschleifen, und allenfalsigen bösen Absichten, welche in dergleichen Fällen mit unterzulaufen pflegen, nach Möglichkeit zu begegnen: dieß machte die Vorsicht nothwendig, daß

 1. das Amt, in dessen Bezirk Feuer ausgekommen ist, zur Besichtigung des Schadens