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 4. Wenn aber die Brandschäden nicht gar so beträchtlich sind, so schießt die Herrschaft jedesmahl gleich die Vergütungsgelder einstweilen vor, um das abgebrannte Gebäude gleich wieder ohne allen Zeitverlust aufbauen zu können. Dieser Vorschuß wird durch die Beyträge der Gesellschaft wieder richtig abbezahlt. Denn diese werden in keinem Falle mit Arrest belegt, sondern ohne alle Nachsicht, und, wann es nöthig ist, auch mit Amtszwange eingehoben, bey Ganten aber von der Masse bestritten.

 5. Der Ersatz folgt sogleich nach dem Brand, und zwar nach Verhältniß der Einschätzung und des erlittenen Schadens, nur mit Abzug desjenigen Beytrags, welcher das durch Brand verunglückte Mitglied selbst trifft, und jene Brandschäden allein ausgenommen, welche bey feindlichen Überfällen geflissentlich verursacht werden, für deren Vergütung die Landesherrschaft auf eine andere gesetzmäßige Art sorgen wird.

 6. Die Versicherung darüber ruht auf dem Vermögen und Credit der ganzen Gesellschaft, und dieses Unterpfand ist um so sicherer, als in derselben alle Unterschiede des Ranges und Standes, so wie alle Privilegien und Ausnahmen aufhören, fremde Gebäude