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theils der nahen Feuersgefahr wegen, von dieser Assecuranz ganz ausgeschlossen[1] und die wenigsten Kirchen, Pfarrhöfe, Schulhäuser und dergleichen den Heiligen gehörige Gebäude mit geschätzet wurden,[2] so ergab sich doch bey dem Schluß der Cataster schon gleich anfangs eine Summe von 5923100 fl, immer zureichend eine Brandversicherungs-Gesellschaft darauf zu gründen.

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  1. Die Gebäude mit Dächern von Schindeln oder Stroh werden zwar in dieselbe aufgenommen, aber um den vierten Theil der Schätzung geringer vergütet.
  2. Die Ursache davon liegt in einem noch nicht aufgelösten Zweifel, ob die Factoren der armen Heiligen, oder die Zehendbesitzer den jährlichen Beytrag zur Brandassecuranz von dergleichen geistlichen Gebäuden tragen sollen. Jene führen für sich an, daß die Zehendherren, welche dergleichen Gebäude, wenn solche abbrennen, und der Heilige arm ist, auf ihre Kosten wieder aufbauen lassen müßten, eigentlich den Vortheil dieser Gesellschaft genössen, und also auch die Bürde des jährlichen Beytrags wohl übernehmen dürften. – Diese aber behaupten mit Beyfall der Rechte: sie wären nur in subsidium ad eiusmodi onus fabricae beyzutragen verbunden, und dieser Fall trete der etlichen Kreuzer halber, welche der jährliche Beytrag betrage, sicher nicht ein; kein Heiliger werde so arm seyn, um diese geringe Ausgabe nicht mehr ertragen zu können. Dieser Streit wird auch vermuthlich nicht eher entschieden werden, als bis einmahl das Unglück des Brands ein solches Gebäude trifft, und ein förmlicher Proceß darüber entsteht.