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solche selbst einschätzen, auch ob er in der Folge der Zeit die vorige Einschätzung erhöhen oder vermindern wollte, weil für einen zu geringen Anschlag eine eben so geringe Vergütung im Unglücksfalle und für einen zu hohen Ansatz die Beschwerlichkeit des starken Beytrags, welcher alle Jahre wiederkommt, selbst schon immer Strafe genug ist. Aber man benutzte zugleich auf der andern Seite jede Gelegenheit, dieser Assecuranz mehr Reiz und Interesse zu verschaffen. So z. B. ließ man allgemein bekannt machen, daß auf ein unversichertes Gebäude eine gerichtliche Hypothek nur in so weit, als etwa der Grund und Boden wehrt sein möchte, ausgestellet; – daß in Zukunft keine Brandbriefe mehr ausgefertiget, oder Sammlungen darauf gestattet, und daß kein abgebrannter mehr, ausser dieser Gesellschaft, mit unentgeltlichem Bauholz, oder auf irgend eine andere Art werde unterstützet werden.

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 Alle zur Hofkammer steuerbare Gebäude der Landleute, welche sonst gar leicht ihr eignes Bestes aus Vorurtheil, Kurzsichtigkeit oder Eigensinn hätten mißkennen können, mußten zwar nach den Beyspielen anderer Orte versichert werden, doch stellte man es auch diesen frey, ihre Gebäude nach eigner