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erhält, anstatt eines Ersatzes, die auf Mordbrenner durch die Gesetze bestimmte Strafe, die Brandstätte fällt mit Hof und Garten der Gesellschaft heim, und nur die darauf versicherten Schulden werden in so ferne, als sie die Schätzungssumme nicht übersteigen, davon bezahlt; die Unachtsamkeit mit dem Feuer aber, wenn dieselbe Ursache eines Brandes würde, soll nach Befund der Umstände mit der empfindlichsten Geld- oder Leibesstrafe belegt werden.

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 3. Gleichwie man dadurch den Unglücksfällen dieser Art schon vorzukommen suchte, und deswegen auch alle Jahre bey den Ehehaften diese Stelle sowohl, als die General-Ausschreiben verlesen läßt, welche die Vorsichtigkeit mit dem Feuer betreffen, so war man auch darauf bedacht, bey schon wirklich entstandenen Brünsten der Wut des Feuers den möglichsten Einhalt zu thun, und den Schaden dadurch zu verringern. In dieser Absicht müssen jedesmahl Zeugnisse der Feuerläufer von den benachbarten Ämtern beygebracht werden, ob jeder beym Löschen seine Schuldigkeit gethan habe. Jene Personen, welche sich vorzüglich dabey auszeichnen, werden deswegen belohnt, und dadurch auch andere