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zwey unparteyische Bauverständige abordnen, solche bey einem beträchtlichen Brande vorher eidlich verpflichten, und den Schaden desselben pflichtmäßig, doch nur so schätzen lassen muß, ob ein Gebäude ganz, oder zum wie vielsten Theil beschädigt sey; weniger als der 16te Theil wird in keinem Falle vergütet.

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 2. Alsdann werden der Eigenthümer und die Einwohner des beschädigten Gebäudes, auch die Nachbarn über die Ursache des Brandes zu Protokoll vernommen, und genaue Erkundigung eingezogen, ob kein Verdacht vorwalte, daß das Gebäude geflissentlich in Brand gesteckt worden sey, oder ob nicht wenigstens Unachtsamkeit oder Fahrläßigkeit mit dem Feuer, sorglose Verwahrung der Asche, und unvorsichtiger Gebrauch der Spänlichter in Ställen, oder Scheunen, und auf den Böden dieses Unglück veranlaßt haben könnten? ob die Schornsteinkehrer ihre Schuldigkeit gethan, und diese, oder die Feuerbeschauer den Besitzer eines solchen Gebäudes nicht vorher schon vor Gefahr gewarnet haben, und derselben doch nicht vorgebeugt worden sey? Denn wer seine Gebäude selbst vorsetzlich anzündet,