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in der Frauenkirche sind vermuthlich nicht dazu genommen worden, weil sie keine Beichtkinder haben. Jeder soll die ihm angewiesene Schule wenigstens monatlich einmahl besuchen, und darauf sehen, daß der Schulordnung von 1715 nachgelebet werde. Kein neues Buch soll in der Schule ohne sein Vorwissen gebraucht und eingeführt werden. Er soll insonderheit auf fleißiges Katechisiren dringen, und den Schulhaltern, welche hierin noch zurück sind, eine gute Methode beybringen. Jeder Visitator soll bey der Rathsdeputation alle Vierteljahre oder wenigstens alle halbe Jahre von der ihm untergebenen Schule Bericht erstatten, und von den Mängeln zeitlich Nachricht geben. Ein Diakonus erhält dafür jährlich 2 Gulden. In einem Rathsverlaß vom Decemb. des J. 1789 ist den Geistlichen dieses Geschäfft aufs neue nachdrücklich empfohlen worden. Die Senioren unter den Diakonen bey St. Sebald und St. Lorenzen dürfen in die in ihrem Pfarrdistrict liegenden Schulen kommen, wann sie wollen. Wenn ein Diakonus, der Visitator war, gestorben oder von seinem Amt abgekommen ist, so bereden sich seine Collegen mit einander, welcher künftig die Visitation übernehmen will. Derjenige, welcher nun die vacante Schule übernimmt,

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Anonym: Von den Teutschen Schulen in Nürnberg in: Journal von und für Franken, Band 1. Raw, Nürnberg 1790, Seite 396. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Von_den_Teutschen_Schulen_in_Nuernberg.pdf/7&oldid=- (Version vom 1.8.2018)