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sondern die etwan vorkommende Beschwehrden dem zu ieder Schul verordneten Herrn Diacono zu eröffnen. Welches, daß es gehorsamlich geschehen, und den wolgemeinten Obrigkeitlichen Verordnungen gebührend werde nachgelebet werden, Ein Hoch-Edler und Hochweiser Rath sich zu Dero Bürgern, Schutzverwandten und Behörigen, gänzlich versehen will.

Decretum in Senatu,
den 11 Decembr. 1715.


Beylage D.
Instruction für die Vorgehere bey denen Schreib- und Rechenmeistern.

Es ist zwar in der erneuerten Teutschen Schulordnung schon so viel enthalten, daß, wo ein ieder unter den Schul- Schreib- und Rechenmeistern demselben getreulich und fleißig nachkäme, man ohne große Schwierigkeit und vieles deliberiren, allezeit tüchtige Vorgehere aus ihnen würde haben können. Jedoch, weilen es da auch, wie in andern Orten und Gelegenheiten mehr, Gebrechen und Fehler giebt; man auch bey Erwegung des Puncts: Ob beständige Vorgeher ins künftige solten gesetzt, oder iährlich neue erwählt und surrogirt werden? die von den Arithmeticis eingebrachte Difficultaeten, wider die erste Art, und die Rationes für die andere Art, von solcher Beschaffenheit zu seyn gefunden hat, daß man ferner mit Erwehlung neuer Vorgehere, zur gewöhnlichen

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Anonym: Von den Teutschen Schulen in Nürnberg in: Journal von und für Franken, Band 1. Raw, Nürnberg 1790, Seite 426. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Von_den_Teutschen_Schulen_in_Nuernberg.pdf/37&oldid=- (Version vom 1.8.2018)