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Beylage A.
Ordnung der Nürnbergischen Schreib- und Rechenschulen A. 1665.

1) Erstlich sollen hinfüro mehr nicht, dan 20 Rechenmaister und 8 Schuhlhalter, ohne der Verwittibten Schuhlen in allhiesiger Stadt seyn, und mittler Zeit, biß die Schuhlen uf Jeztgedachte Zahl durch absterben verringert werden; anstatt zweyer abgestorbenen, nur einer eintretten, Alß dann über die Anzahl der 20 Rechenmaister, und 8 Schuhlhalter, kein Schuhl aufgerichtet werden;

Zum Andern, kein Rechenmaister, Er habe dann das Vorgeher Ambt würklich betretten, einigen Lehrjungen oder Diener (welchen er mit Vorwissen und in Beysein der 3 Vorgeher in der Canzley in das gewöhnliche Protocoll einzuschreiben hat) aufzunehmen macht haben soll, Maßen auch

Drittens Jeder aufgedingter Lehrjung, die Schreib- und Rechenkunst völlig zu lernen, Sich auf 6 Jahrlang zu dienen versprechen, auch nach Verfliessung seiner Bedingten Zeit, eher nicht zum Examen gelassen werden soll, biß entweder einer unter der Zahl der 20 Rechenmaister abgangen, oder unter den 8 Schulhaltern ein Stell vacirent seye, welche dann der älteste in der Canzley eingeschriebene Diener und Expectant, er seye gleich eines Rechenmaisters Sohn oder nicht, uf vorhergehendes Rechen Examen interims-Weiß annehmen

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Anonym: Von den Teutschen Schulen in Nürnberg in: Journal von und für Franken, Band 1. Raw, Nürnberg 1790, Seite 415. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Von_den_Teutschen_Schulen_in_Nuernberg.pdf/26&oldid=- (Version vom 1.8.2018)