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 1) sollte der Obrist oder Hauptmann 4 Wochen vorher ein jedes Leichenbegängniß verkünden lassen.

 2) ein jeder Abends vor dem Begängnißtage an Ort und Stelle erscheinen und an dem Begängnißtage mit dem Obristen auf gemeine Kosten essen.

 3) bey jeder Begängniß sollen 50 Priester anwesend seyn und jeder 1 Pf. für Kost und Präsenz bekommen. Nichts weniger sollen von 12 Priestern Vigili gehalten werden und jeder 3 Meßen singen, hingegen gedoppelt Präsenz erhalten.

 4) soll jedesmal 50 Pf. Wachs zu Lichtern angewendet werden.

 5) Wo ein Gesell, wegen Hinderung, nicht selbst erscheinen könnte, soll er einen, er käme in seinen Namen, senden dürfen.

 1476 ist in der Gesellschaft beschlossen worden: daß jeder Gesell für einen verstorbenen Mitgesellen von Stund an jedesmalen 30 Meßen lesen lassen und solches bey dem folgenden Begängniß mit einem priesterl. Attestat beweisen sollte.

 1484 ist bei einem Begängniß zu Wirzburg folgendes abgeredet und beschlossen worden: