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vor der goldenen Bulle auch Grafen in ihrem Gebiete das Recht Juden aufzunehmen ausübten, ohne dazu kaiserliche Privilegien zu haben. Denn die Grafen von Nassau hatten damahls, meines Wissens, noch kein kaiserl. Privilegium Juden aufzunehmen.


§. 29.

 K. Carl IV belehnte 1348 Grafen Johann von Nassau mit der Reichsburg Cammerstein, nebst den Märkten, Schwabach, Heroldsberg, Kornburg, Altdorf als einem Erblehen des Reichs, mit Erlaubniß solche ferner zu versetzen oder zu verkaufen, wozu auch alle 7 Kurfürsten ihre Einwilligung ertheilt haben.[1]


§. 30.

 Eine Verordnung der Gräfin Anna von Nassau, d. d. an sant Martins tag 1349 hat Herr Regierungsrath Spies[2] zum erstenmahl bekannt gemacht, in welcher sie bestimmt, wie es zwischen ihren Söhnen Johann und Emich, dann ihren Töchtern Margareth Gräfin zu Hohenberg und Juta Gräfin zu Diez in Ansehung der in Franken gelegenen Güter gehalten werden soll. Wir


  1. Falkenstein in Chron. Suabac. p. 29. 30. n. d)
  2. In den für jeden Geschichtforscher so wichtigen Aufklärungen in der Geschichte und Diplomatik. S. 143.