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denen sie ihren Perkuhn, Potrimpos und Pikollos verehrten, zurück. Ihr Gott Zeemineek hatte ihre Felder mit Fruchtbarkeit gesegnet und war zufrieden, wann im October ein großes Erndtefest gefeyert ward, von allen Speisen nur wenige in die Winkel der Häuser gestreute Brocken zu erhalten; dagegen die christlichen Priester so viel verlangten und sie größtentheils sehr hart behandelten. Das seit den ältesten Zeiten in Liefland von den Bischöffen bestätigte Burgrecht der Bauern bestimmte, daß wer den Zehenden stiehlt, 20 Mark zahle oder den Hals verliere. Ein dem Herrn gestohlnes Fuder Heu ward mit 3 Mark und und Ersatz des Gestohlnen bestraft. Wer des Herrn Gebot nicht befolgte, ward mit dem Leben bestraft. – Dagegen wer einem andern Bauer ein Auge ausschlug, zahlte 20 Mark, für eine bloße Wunde mit einem Beile 1 Mark, und mit dem Schwerdte 3 Mark, und von diesem Blutgelde bekam der Herr auch noch den dritten Theil. Kein Wunder war es daher, daß die Kuren ihre Todten mit den Worten einsegneten: „gehe hin, du Elender!

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Ulrich von Schlippenbach: Malerische Wanderungen durch Kurland. C. J. G. Hartmann, Riga und Leipzig 1809, Seite 37. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:VonSchlippenbachMalerischeWanderungenDurchKurland.pdf/48&oldid=- (Version vom 13.12.2020)