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Stufe freier Vasallen stehenden Schöffenbaren wohl nach oben von den freien Herren scharf geschieden waren, während sie nach unten hin wenigstens ihre landrechtliche Stellung mit bäuerlich lebenden Personen theilten.[1] Da es nun überdies scheint, dass auch die angesehensten Schöffenbaren kein Bedenken trugen, Dienstverhältnisse einzugehen, dass weiter die landrechtlichen Vorrechte der Schöffenbaren vielfach bereits auch den Dienstmannen zugestanden wurden,[2] so ist es erklärlich, wenn hier zur Zeit der beginnenden Lehnsfähigkeit der Ministerialen der blosse Vorzug der Freiheit keinen genügenden Anhalt mehr bot, die Dienstmannen als eine den Schöffenbaren nachstehende Klasse aufzufassen[3] zumal die ganze Stellung beider es sehr unwahrscheinlich machen muss, dass Ministerialen sich von Schöffenbaren belehnen liessen. So bildete sich hier nicht eine neue Stufe, sondern die Ministerialen traten in die bereits bestehende der Schöffenbaren ein. Sind wir damit auf sechs, beziehungsweise fünf genauer bestimmte obere Stufen gelangt, so schliesst das weitere niedere Stufen nicht aus, welche theils schon bestehen mochten, theils sich aus dem Zutritte der unfreien Ritterbürtigen ergaben. Die Begriffe der Ritterbürtigkeit und Lehnsfähigkeit, des Mannlehens in seinem Gegensatze zu verwandten Leihen werden wir uns in der frühern Zeit des zwölften Jahrhunderts doch noch kaum so fest gestaltet denken dürfen, dass es nicht schon vor dem Zutritte der unfreien Klassen manche dem Lehen entsprechende weitere Verbindungen gab, welche mit der festern Gestaltung jener Begriffe sich ausscheiden, mehrfach aber auch zur Bildung weiterer Stufen Veranlassung bieten mochten. Zumal traten die unfreien Ritterbürtigen wohl schon in entsprechender Abstufung in den Kreis der Lehnsfähigen ein; die Ritterbürtigkeit und damit die Lehnsfähigkeit lässt sich nicht auf jene engste Bedeutung des Ausdruckes Dienstmannen, wie ihn insbesondere das süddeutsche Rechtsbuch hat, einschränken, auch eigene Leute konnten Ritter sein,[4] und mächtige Ministerialen werden schon

damals ritterliche Mannen gehabt haben, als für sie selbst der

  1. Vgl. oben S. 166.
  2. S. 169.
  3. S. 168.
  4. S. 188.
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Julius von Ficker: Vom Heerschilde. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1862, Seite 222. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vom_Heerschilde_226.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)