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hatte, so haben wir darin zunächst eine landrechtliche Standeserhöhung zu sehen. Sie war aber zugleich an eine Besserung der Mannschaft geknüpft, falls der erhobene freie Herr früher Lehen von Laienfürsten hatte; und bis zum vierzehnten Jahrhunderte scheinen nur solche zu Fürsten erhoben zu sein, bei welchen das erforderliche Mannenverhältniss schon vorhanden war.[1] Die Besserung der Mannschaft allein hatte aber den fürstlichen Heerschild noch nicht zur Folge; es gab unzweifelhaft nach dem Ausgange der Zähringer und der schwäbischen Herzoge in den obern Landen viele freie Herren, welche nur noch vom Reiche und Kirchen belehnt waren, ohne jedoch Fürsten zu sein. Auch der Graf von Hennegau hatte keine Laienfürstenlehen; dennoch bedurfte es für ihn 1188 einer ausdrücklichen Erhebung zum Fürsten und Errichtung eines Fürstenamtes.[2] Wohl aber können wir ein Beispiel anführen, dass jemand die Besserung der Mannschaft ausdrücklich erstrebte, um dann Fürst werden zu können. Der Graf von Holland hatte ausser dem Kaiser keinen Laien zum Mann, als den Grafen von Flandern, von dem er Seeland als Reichsafterlehen hielt. Im J. 1191 fielen die flandrischen Reichslehen beim Mangel eines Lehnserben dem Reiche heim; und da heisst es: Interim autem comes Hollandensis per nuncios petebat, ut a domino imperatore in augmentum sui feodi, quod ab eo tenebat, feoda quae a comite Flandrensi teriuerat, habere posset et ab hominio comitis Flandriae emanciparetur, et super hoc domino imperatori quinque millia marcas puri argenti, si princeps fieret, largiri promittebat, was der Kaiser ablehnte.[3] Dass die Besserung der Mannschaft schon an und für sich den Fürstenstand zur Folge hatte, ist auch hier nicht gesagt; wohl aber erscheint sie als nöthige Vorbedingung. Und war im Süden eine Beziehung des Ausdruckes Fürst auf eine bevorzugte lehhrechtliche Stufe früher unbekannt, entsprach hier der Herzog dem spätern Fürsten, so war doch die Erhebung zum Herzoge an die entsprechende Besserung der Mannschaft geknüpft,

  1. Vgl. oben S. 121.
  2. Vgl. Reichsfürstenst. § 72.
  3. Gislebert. Han. ed. Duchasteler 225.
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Julius von Ficker: Vom Heerschilde. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1862, Seite 205. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vom_Heerschilde_209.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)