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Lehen zurück; aber es muss dabei bestimmt werden: Archiepiscopus remittet vassallos eiusdem feudi ad comitem palatinum; quodsi ad hoc iure feodali compelli nequiverit, archiepiscopus, restaurabit ei alias tantundem bonorum.[1] Der Erzbischof von Mainz leiht 1254 dem Markgrafen von Meissen die durch den Tod Heinrich Raspe's heimgefallenen Kirchenlehen in Thüringen, aber exceptis que iam vasalli a nobis aut nostris predecessoribus quasi dominum feudi secuti in feodo receperunt.[2]

Der Werth, welchen man auf Niederung und Höhung des Gutes legte, obwohl dieselbe den Heerschild nicht berührte, erklärt sich daraus, dass davon doch auch eine wichtige persönliche Seite der Stellung des Mannes abhängig war, nämlich die Genossenschaft der Mannen eines Herrn, welche insbesondere im Lebnsgerichtswesen wirksam wurde; sehen wir von der bevorzugten Stellung der Fürsten ab, so war die Fähigkeit, zu Lehnrecht Urtheil zu finden und zu schelten, Fürsprech und Zeuge zu sein nicht von der Schildgenossenschaft abhängig, sondern von der Genossenschaft, welche durch Belehnung von demselben Herrn begründet wurde;[3] im Lehnhofe des Herrn erscheinen der freie Herr und der belehnte Dienstmann als Genossen, und wir fanden diese Genossenschaft mehrfach betont.[4]

Finden wir so für die Niederung des Schildes, für Niederung und Höhung des Gutes und die dadurch bedingte Genossenschaft im einzelnen Lehnhofe lediglich lehnrechtliche Momente massgebend, so ist das bezüglich der Erhöhung des Schildes nicht mehr der Fall. Die vom Könige belehnten Fürsten, freien Herren und Reichsdienstmannen sind allerdings Genossen im Reichslehnhofe; aber es ist dafür gleichgültig, ob sie nur vom Könige belehnt sind, oder auch von anderen Herren, da man Genosse mehrerer Lehnhöfe verschiedenen Ranges sein kann; und auch dann, wenn sie nur vom Reiche belehnt sind, bleibt ihr Heerschild verschieden; der nur vom Könige belehnte Reichsdienstmann kann doch nur Personen des sechsten Schildes nach

  1. Orig. Guelf. 3, 667.
  2. Guden Cod. dipl. 1, 640.
  3. Vgl. Homeyer S. 574. 576. 600. 624.
  4. Vgl. oben S. 139.
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Julius von Ficker: Vom Heerschilde. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1862, Seite 199. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vom_Heerschilde_203.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)