Seite:Vom Heerschilde 196.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Folge: 1. König; 2. Pfaffenfürst; 3. Laienfürst; 4. freier Herr; 5. Ritter; 6. Ritter, die Zahl der üblichen Lehnsverbindungen erschöpft war.

Dürfen wir nun, wie ich denke, die Angabe des Auctor Vetus: beneficium usque in sextam manum descendit,[1] für die ursprünglichste halten, so würde das mit jener Folge übereinstimmen. Finden wir nun auch schon bei ihm einen siebten Heerschild erwähnt, indem er sagt: beneficialis clypeus a rege descendit et in septimo deficit; secundo in tertium descenderunt clypeum laicales principes cum episcoporum fiebant homines et sextum clypeum transtulerunt in septimum,[2] so ergibt sich doch auch hier noch die Anschauung einer ursprünglichen Sechszahl der Schilde, welche freilich die von uns aufgestellten Stufen noch um eine überschreiten würde, insofern bei der Sechszahl des Auctor Vetus die Laienfürsten schon auf der zweiten Stufe stehen würden. Eine Siebenzahl der Schilde und eine nur sechsfache Verleihung würden sich freilich auch dann nicht widersprechen, wenn wir etwa annehmen dürfen, der Auctor Vetus habe das verliehene Kirchengut noch nicht zugleich als Reichslehngut betrachtet. Bei der Unsicherheit über die Entstehungszeit des Auctor Vetus, über sein Verhältniss zum Sachsenspiegel, insbesondere über die Gestalt, welche etwa eine dem Landrechte zu Grunde liegende entsprechende lateinische Quelle gehabt haben mag, wird hier ein sichereres Resultat kaum zu gewinnen sein, als das, dass die Sechszahl die ursprüngliche zu sein scheint, wie ja im Auctor Vetus auch die gewiss ältere Sechszahl der Kurfürsten wenigstens bestimmter hervortritt, als im Landrechte.[3] Auf die spätere Annahme einer Siebenzahl mag immerhin das Streben eingewirkt haben, die Waffenordnung den schon bestimmter gegebenen Weltperioden und Sippzahlen gleichzustellen;[4] und mit der Sechszahl steht sie in so weit nicht im Widerspruch, als dem siebten Schilde ja die Lehnsfähigkeit wenigstens im Landrechte nicht bestimmt zugesprochen wird. Ausdrücklich geändert erscheint

  1. A. V. 2, 69.
  2. A. V. 1, 3.
  3. Vgl. Ficker Entstehungsz. d. Sachsensp. 114.
  4. Vgl. Homeyer S. 295.
Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Vom Heerschilde. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1862, Seite 192. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vom_Heerschilde_196.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)