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bezeugt, welche Beispiele anführt, dass schöffenbar Freie Mannen nicht allein von andern Schöffenbaren, sondern auch von Dienstmannen waren.[1] Nennt der Sachsenspiegel selbst die Schöffenbaren nur im fünften Heerschilde, so wird daraus nicht gerade zu folgern sein, dass er sie zunächst auf diesen beschränken will, da ja jeder ohne Einbusse an seiner landrechtlichen Stellung seinen Schild niedern kann, und das hier um so mehr ins Gewicht fällt, als der sechste Schild überhaupt keinem bestimmten landrechtlichen Stande zugewiesen ist. Doch wäre es immerhin möglich, dass zur Zeit seiner Entstehung die Schöffenbaren, welche überhaupt ritterbürtig waren, sich in der Regel noch den fünften Schild bewahrt hatten; bei der anscheinend geringen Anzahl derselben und ihrem seltenen Hervortreten würde eine Prüfung der thatsächlichen Lehnsverbindungen hier freilich nur unter sehr günstigen Verhältnissen bestimmtern Aufschluss geben können.

Standen im fünften Heerschilde nicht allein Schöffenbare, sondern auch Dienstmannen, und findet sich keinerlei Andeutung, dass etwa nur jene die Herren der Mannen des sechsten Schildes gewesen seien, so ergibt sich daraus, dass das Rechtsbuch auch die aktive Lehnsfähigkeit der Ministerialen anerkennt. Und diese wird auch schon für frühere Zeiten nicht zu bezweifeln sein. Giselbert von Hennegau nennt zum J. 1184 unter den kaiserlichen Räthen: Wernerius de Bollanda, ministerialis imperii, homo sapientissimus et castris. xvii. propriis et villis multis ditatus et hominiis. mc. militum honoratus; Cono de Minsemberch, ministerialis imperii, qui dives et sapiens castra sua, bona et militum hominia multa habebat.[2] Damit stimmt das leider nur auszugsweise bekannte Lehnsverzeichniss Werners von Boland, in welchem eine sehr grosse Anzahl von Vasallen aufgeführt wird, von welchen viele ihm ihr Allod zu Lehen aufgetragen hatten.[3] Auch Belehnungen durch minder angesehene Ministerialen werden mehrfach erwähnt; nur wird es im Einzelfalle

  1. Gl. zu Sächs. Ldr. 3, 29.
  2. Giselbert. Han. ed. Duchasteler 127.
  3. Köllner G. d. Herrsch. Kirchheim Boland.
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Julius von Ficker: Vom Heerschilde. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1862, Seite 187. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vom_Heerschilde_191.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)