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iure tenuit feodali; konnte danach ein Ministerial auch vom Dienstherrn Manngut haben, so erscheint das hier freilich als Ausnahme, indem das Verhältniss ausdrücklich dadurch erklärt wird, dass Konrad und sein Vater das Gut früher von andern Herrn zu Lehen gehabt hätten.[1] Eben so sicher werden aber auch ohne ausdrückliche Erwähnung der Mannschaft Zeugnisse beweisen, in welchen das Lehnsverhältniss und das Dienstverhältniss in bestimmten Gegensatz gebracht sind. Zweifelhaft könnte das noch sein, wenn der Abt von Korvei 1197 seinem Ministerialen sylvam ad curiam pertinentemiure pheudali, curiam vero ipsam iure officiali, (quod vulgo ambetrecht dicitur) verleiht,[2] da die amtsweise Verleihung doch auch von der Verleihung zu Dienstgut zu unterscheiden ist. Andere Zeugnisse gestatten solchen Zweifel nicht. Als Pfalzgraf Heinrich 1219 sein Eigen in der Grafschaft Stade dem Stifte Bremen zu Lehen auftrug, wurde erwähnt: Ministeriales autem ipsius palatini - bona, quae hactenus a palatino tenuerunt jure ministerialitatis, in iure feudali ab eo receperunt;[3] der Grund wird darin zu suchen sein, dass das zu Lehngut gewordene Eigen nun auch nur als Lehngut weitergeliehen sein sollte. Bei der Sühne 1236 musste der Graf von Teklenburg dem Stifte Osnabrück schenken sex ministeriales cum omnibus bonis, que ab ipso jure ministerialium tenuerant; alia vero bona, sive sint feodalia sive castellanie, de manu sua recipient;[4] neben dem Dienstgut hatten sie also auch Lehngut, und zwar früher von dem eigenen, fortan von einem fremden Dienstherren. Die Lehnsfähigkeit der Ministerialen haben wir überhaupt zu scheiden von dem Streben; auch das Dienstverhältniss in das günstigere Lehnsverhältniss übergehen zu lassen, das Dienstgut als Lehngut zu behandeln, eine Anschauung, wie sie im kleinen Kaiserrechte schon ganz vorherrscht. Auch in Zeiten, wo die Lehnsfähigkeit der Ministerialen nicht dem geringsten Zweifel mehr unterliegt, sind Dienstgut und Lehngut noch keineswegs ineinander übergegangen;

  1. Scheidt Nachr. vom Adel 104.
  2. Kraut Grundriss § 14 n. 13.
  3. Orig. Guelf. 3, 663.
  4. Möser Osnabr. Gesch. 4,226.
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Julius von Ficker: Vom Heerschilde. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1862, Seite 177. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vom_Heerschilde_181.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)