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sehen, hielt zunächst die Annahme ab, dass der Sachsenspiegel den Dienstmannen den Heerschild überhaupt noch nicht zuerkenne.

Für diese Annahme scheinen mir genügende Gründe zu fehlen. Die Freiheit als Erforderniss des Heerschildes wird nirgends betont; nicht Freiheit und Unfreiheit, sondern Ritterbürtigkeit und Nichtritterbürtigkeit bilden den Gegensatz, mit welchem der Begriff der Fähigkeit und Unfähigkeit zum Lehen überall eng verbunden erscheint. Es liesse sich etwa auf die Stelle des sächsischen Landrechts hinweisen, wonach das ehelich und frei geborne Kind des Vaters Schild behält;[1] aber abgesehen davon, dass die Stelle späterer Zusatz ist, soll doch wohl zunächst nur betont sein, dass das unfreie Kind eines freien Vaters dessen Schild verliert, nicht aber behauptet werden, dass Unfreien der Schild überhaupt fehle; wäre letzteres wirklich der Fall gewesen, so würde das Rechtsbuch eine bestimmte Erwähnung kaum haben umgehen dürfen. Und sagt das Lehnrecht in einer entsprechenden Stelle nur, dass der ebenbürtige Sohn des Vaters Schild behält, so ist dabei um so mehr nur an die von der Freiheit unabhängige Ritterbürtigkeit zu denken, als es scheint, dass der dem Vater zu Landrecht ebenbürtige Ritterssohn ihm der freien, aber nicht ritterbürtigen Mutter wegen zu Lehnrecht nicht ebenbürtig sein konnte.[2]

Die Hauptveranlassung, den Dienstmannen die Lehnsfähigkeit abzusprechen, hat wohl der in den sächsischen Rechtsbüchern bestimmt ausgesprochene Ausschluss des Dienstguts vom Gebiete des Lehnrechts gegeben. Die übereinstimmenden Angaben des Auctor vetus und des Lehnrechts, dass das ohne Mannschaft geliehene Lehen kein rechtes Lehen sei, wie das Gut, welches der Herr seinem Dienstmanne ohne Mannschaft zu Hofrecht leiht, von dem er Hofrecht, aber nicht Lehnrecht zu pflegen habe,[3] lassen darüber keinen Zweifel. Aber es ist hier doch lediglich von der Lehnseigenschaft eines Gutes, nicht einer Person die Rede; begründet die Beleihung mit Dienstgut für den

  1. Sächs. Ldr. 3, 72.
  2. Vgl. Homeyer S. 300. 302.
  3. V. A. 1, 130. Sächs. Lhr. 63 §1.
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Julius von Ficker: Vom Heerschilde. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1862, Seite 174. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vom_Heerschilde_178.jpg&oldid=- (Version vom 30.4.2018)