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das freilich durchaus den Anschauungen des Sachsenspiegels, welcher selbst den freigelassenen Dienstmannen nur freier Landsassen Recht gibt, selbst für Reichsministerialen Freilassung fordert, wenn sie Schöffen werden sollen, ihnen in manchen Fällen die Fähigkeit zum Zeugnissgeben und Urtheilfinden über schöffenbar Freie abspricht, jedes Lehen an Gerichte den Schöffenbarfreien vorbehält, und auch für den Schultheissen des Grafen Freiheit verlangt.[1] Dennoch wird wenigstens für Westfalen die Richtigkeit jener Behauptung nicht zu bezweifeln sein. Der Ausdruck Schöffenbare kommt ausser den sächsischen Rechtsbüchern kaum vor; ein neuerer Forscher weist ihn vereinzelt nur in münsterischer Urkunde von 1385 nach, in welcher scheppenbare lude zu Zeugen bei einer Freigerichtshandlung gekoren werden;[2] sie sind genannt und es ergibt sich, dass sie vorwiegend Familien angehören, welche wir schon lange vorher als Dienstmannen des Stifts Münster erweisen können, wie den Asbeck, Wulfheim, Hamern, Valke.[3] Dass in späterer Zeit Freigrafen und Freischöffen zum grossen Theil der ursprünglich dienstmännischen Ritterschaft angehören, bedarf keiner Belege; auf die schildbürtigen Freischöffen wird wohl besonderes Gewicht gelegt;[4] ihre ursprüngliche Ministerialität würde aber durchweg leicht zu erweisen sein. Dieser Zustand gehört aber nicht erst einer spätern Entwicklung an, er reicht mindestens in das zwölfte Jahrhundert zurück. Der Bischof von Münster bekundet 1178 eine Auflassung von Eigen, welche geschah in quadam ecclesie nostre comitia coram comite Bernhardo Dulmaniensi presente Bernhardo Horstmariensi, qui eandem cometiam a nobis in beneficio acceptam Bernhardo Dulmaniensi in beneficio contulerat, und coram prenotato comite Bernhardo in loco Asendere sub banno regio; als Zeugen werden zuerst Edle, dann Freie, endlich Ministerialen aufgeführt, an ihrer Spitze Bernhard von Dülmen, dessen Familie auch sonst als dienstmännische erscheint. Ebenso

  1. Sächs. Landr. 3, 19. 54 § 1 .61 § 2. 80 § 2. 81 § 1.
  2. Niesert Münst UB. 2, 75. Vgl. Stobbe in der Zeitschr. f. deutsch. R. 15, 372.
  3. Vgl. Cod. dipl. Westf. 3, 82. 95. 133. 154. 169. 170.
  4. z. B. 1441: Niesert Münst. UB. 2, 98.
Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Vom Heerschilde. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1862, Seite 170. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vom_Heerschilde_174.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)