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war, würden doch auch nicht hieher gehören. Eine ganz vereinzelte Erwähnung von weltlichen Herren, qui non habent dominos principales, finde ich allerdings in der 1232 zu Ravenna erlassenen kaiserlichen Konstitution gegen die Ketzer;[1] aber das Gesetz hat weder zunächst Deutschland im Auge, noch scheint durch den Ausdruck die Lehnsverbindung mit dem Reiche ausgeschlossen, da auch bei dem vorhergehenden Ausdrucke salvo iure domini principalis der Kaiser selbst nicht einbegriffen sein kann.

Was von den freien Herren gilt, wird unzweifelhaft auch auf die ritterbürtigen und damit lehnsfähigen Schöffenbaren auszudehnen sein, wenn es auch schwer sein dürfte, hier dem Verhältnisse in Einzelfällen nachzugehen. Es lässt sich geltend machen, dass ja nicht blos von Lehen und Dienstgut, sondern auch von Eigen dem Reiche Reiterdienst zu leisten war, und demnach auch für blosse Allodialbesitzer Veranlassung zu ritterlicher Lebensweise vorhanden war. Dass eine solche Anschauung zur Zeit der Entstehung des Sachsenspiegels sich wirklich noch geltend machte, möchte ich überhaupt bezweifeln; in den Rechtsbüchern erscheint der Reichsdienst durchweg in engster Verbindung mit Lehen und Dienstgut; eine Stelle des schwäbischen Lehnrechts, wonach der König auch solchen die Heerfahrt gebietet, welche kein Reichslehen haben, dürfte mit Berücksichtigung der Abweichungen des Textes nur auf den Unterschied von Lehnsmannen und Dienstmannen zu beziehen sein.[2] Der Fall eines allgemeinen Aufgebots bei Landesnoth aber dürfte schwerlich hingereicht haben, um jemanden zur Fortführung ritterlicher Lebensweise zu bestimmen. Wie dem aber auch sei, wir werden gewiss annehmen dürfen, dass jeder, welcher rittermässig lebte und demnach lehnsfähig war, gewiss auch bedacht gewesen seien wird, diese seine Stellung, deren Behauptung, mit Aufwand verknüpft war, auch nutzbringend zu machen, was er nur dadurch konnte, dass er sich einem Herren gegen Lehngut oder Dienstgut

  1. Mon. Germ. 4, 288.
  2. Schwäb. Lhr. Lassb. 8. Senckenb. 73 § 2. vgl. Eichhorn RG. § 294 n. aa.
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Julius von Ficker: Vom Heerschilde. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1862, Seite 169. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vom_Heerschilde_169.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)