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fünfzehnte Jahrhundert dürfte es schwer fallen, solche Freiherrn wirklich nachzuweisen. Am beachtenswerthesten scheint mir die oft angeführte Stelle Peters von Andlo[1] zu sein: Sunt autem barones in Alemania in duplici differentia: alii quidem dicuntur simpliciter barones, alii semperbarones; semperbaro is esse fertur, qui a nullo (horum) feudum habet, sed alii ab ipso, adeoque liber est, ut nulli ad fidelitatis astringatur iuramentum, ut proprie barones de Limpurg esse dicuntur. Das gewichtige Wörtchen horum finde ich in der mir vorliegenden Ausgabe; in Anführungen der Stelle für den hier besprochenen Zweck fehlt das Wort oder der betreffende Satztheil;[2] gehört es dem ursprünglichen Texte an, so wäre doch zu erwägen, ob hier irgend etwas anderes gesagt sein soll, als dass der Freiherr, welcher von keinem andern Freiherrn belehnt ist und selbst Freiherrn zu Mannen hat, semperfrei sei, was dem Schwabenspiegel genau entsprechen würde. Wäre hier aber auf eine der Lehnsverbindung überhaupt nicht unterworfene Semperfreiheit hingewiesen, so würde sich doch sogleich wieder ergeben, dass das Beispiel nicht zutrifft; abgesehen davon, dass die Schenken von Limburg, welche allerdings später sogar den Titel Semperfreie fuhren, ursprünglich gar nicht den freien Herren, sondern den Reichsministerialen angehörten, war nicht allein ein grosser Theil ihres Besitzes noch später als reichslehnbar anerkannt, sondern sie hatten schon 1237 Lehen von Bamberg, und Wirzburg, und wenigstens später auch von Rheinpfalz und Wirtenberg.[3] Heinrich der Löwe, nachdem ihm alle Lehen abgesprochen waren, hätte sich allerdings in der Stellung eines blossen Allodialherren befinden sollen; aber thatsächlich behaupteten doch er und seine Söhne eine Menge Reichslehen und Kirchenlehen, und wenigstens mit den Kirchen wurde die Lehnsverbindung sehr bald auch formell wiederhergestellt; und solche Fälle, wo der Mangel an Lehen Folge einer Verurtheilung, nicht freiwilligen Fernhaltens

  1. De imperio Romano 1. 2. c. 12. (ed. Argentorati 1603.)
  2. Sachsse Grundlagen 425. Göhrum Ebenbürtigkeit 1, 213.
  3. Vgl. Ludewig Goldne Bulle 2, 786. 789. 793.
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Julius von Ficker: Vom Heerschilde. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1862, Seite 164. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vom_Heerschilde_168.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)