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an das Rechtsbuch werden stellen dürfen. Ueberdies, hatte der Verfasser schon beim Beginne des Werkes die Absicht, dem Landrecht das Lehnrecht folgen zu lassen, so mochte eine auf Grundlage beider erwachsene Gliederung nicht unangemessen im Eingange des Ganzen seinen Platz finden; hatte er jene Absicht noch nicht, so mochte er um so weniger von einem Institute schweigen können, auf welches gelegentlich hinzuweisen doch auch im Landrechte nicht ganz zu vermeiden war. Und wird der Schild des Vaters nur dem ebenbürtigen Sohne zugesprochen,[1] so handelt es sich doch auch nur um eine landrechtliche Grundlage, nicht um eine landrechtliche Bedeutung. Die letztere würde dem Heerschilde doch wohl nur dann zugesprochen werden können, wenn eine Aenderung in den Schildverhältnissen irgendwelchen Einfluss auf die landrechtliche Stellung gehabt hätte. Aber das Landrecht kommt auf das Institut fast nur zurück, um einen solchen Einfluss ausdrücklich in Abrede zu stellen; für den Heerschild in seiner Bedeutung als Lehnsfähigkeit überhaupt, indem es darauf hinweist, dass derjenige, welcher ohne Willen seiner Frau ins Kloster geht, zwar durch Niederlegung des Heerschildes sein Lehnrecht, nicht aber sein Landrecht verloren hat;[2] und wieder für den Heerschild in seiner Bedeutung als abgestufte Lehnsfähigkeit, indem es sagt, dass derjenige, welcher seines Genossen Mann wird, seine Geburt und sein Landrecht nicht kränket, nur seinen Schild niedert.[3] Tritt eine landrechtliche Wirkung der Lehre vom Heerschilde nicht allein nirgends bestimmter hervor, sondern wird dieselbe für die wichtigsten Fälle des Verlustes und der Niederung des Schildes sogar geradezu in Abrede gestellt, wird der Ausdruck überall im engsten Anschlusse an lehnrechtliche Anschauungen gebraucht, wird endlich in den Rechtsbüchern zuweilen so von den Schilden gesprochen, als seien sie lediglich Stufen der Lehnsverbindung,[4] so müssten es doch sehr gewichtige Umstände sein, welche trotzdem an der Annahme landrechtlicher Bedeutung festhalten lassen könnten.

  1. Vgl. Homeyer S. 296.
  2. Sächs. Ldr. 1, 25 § 4.
  3. Sächs. Ldr. 3, 65 § 2.
  4. Homeyer S. 296.
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Julius von Ficker: Vom Heerschilde. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1862, Seite 161. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vom_Heerschilde_165.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)