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rein lehnrechtlicher war, welcher, sonst bei den Standesbezeichnungen unbeachtet, erst in dem Rechtsbuche bestimmteren sprachlichen Ausdruck gewann, womit nicht geläugnet sein soll, dass bei dem grossen Gewichte, welches auf die Lehnsverbindungen gelegt wurde, dieser Unterschied auch auf Verhältnisse, welche nicht rein lehnrechtlicher Natur waren, Einfluss gewinnen mochte. Mit dieser Annahme, dass die Mittelfreien freie Herren niedern Heerschildes waren, lassen sich nun die Angaben des Schwabenspiegels über die Mittelfreien, so weit diese nicht einen offenbar nichtritterlichen Stand treffen, durchaus vereinigen. Die Stellung in der Heerschildordnung zwischen Hochfreien und Dienstmannen wird darauf hinweisen müssen, so lange es nicht gelingt, eine von den freien Herren landrechtlich geschiedene Klasse ritterbürtiger Freier nachzuweisen. Besonders beweisend erscheint mir aber die Art und Weise, wie die Stelle des Sachsenspiegels wiedergegeben ist, in welcher die dreifache Freiheit der Schöffenbaren, Pfleghaften und Landsassen nach rein landrechtlichen Momenten unterschieden wird.[1] Für die Landsassen findet sich in den freien Bauern ein entsprechender Stand; an die Stelle der beiden ersten Stände treten Semperfreie und Mittelfreie. Dachte der Verfasser des Deutschenspiegels dabei irgendwie an eine Scheidung nach landrechtlichen Momenten, so hätte das gerade hier zum Ausdrucke gelangen müssen. Statt dessen wird lediglich ein lehnrechtlicher Scheidungsgrund aufs schärfste betont; Semperfreie sind die Fürsten und andere freie Herren, welche Freie zu Mannen haben; Mittelfreie aber sind die, welche der andern Freien Mannen sind. Wieder findet sich dieser betont, wenn gesagt wird, dass der zum König Gewählte ein freier Herr sein soll, und zwar ein solcher, welcher keines Laien Mann ist.und selbst Mittelfreie zu Mannen hat;[2] um die entsprechende Angabe des Sachsenspiegels, welcher nur von freier Geburt redet,[3] auf die Hochfreien zu beschränken, die Mittelfreien auszuschliessen, finden sich eben nur lehnrechtliche Momente. Die Angabe des Sachsenspiegels, dass der Dienstmann

  1. Sächs. Ldr. 1, 2. Deutschsp. 3. Schwäb.Ldr. Vorr. h.
  2. Schwäb. Ldr. 123.
  3. Sächs. Ldr. 3, 54 § 3.
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Julius von Ficker: Vom Heerschilde. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1862, Seite 153. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vom_Heerschilde_157.jpg&oldid=- (Version vom 11.5.2020)