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comes post eum olamavit: Audi Friderice, quo tendis tu? Marchio vero respiciens dixit: Vere ego faciam hoc, quod tu vocabis me dominum tuum;[1] der Graf steift sich hier offenbar darauf, dass er nicht Mann des Markgrafen ist und ihn demnach nicht seinen Herrn heissen muss. Es folgte dann der Krieg, welcher Orlamünde in die Gewalt des Markgrafen brachte. Noch beim Verkauf von Orlamünde 1344 nennt der Graf den Markgrafen nicht seinen Herrn, sondern Oheim; als Lehnsherrn erscheinen nur das Reich und der Abt von Hersfeld; 1347 verpflichten sich dann aber die Grafen, alle ihre Allode und Reichs- und Fürstenlehen von Thüringen zu nehmen, worauf der König 1350 illam mutatam comitum condicionem bestätigt, was doch bestimmt auf eine Niederung des Schildes hinzuweisen scheint.[2] Und auch daran dürfte hier zu erinnern sein, dass, wenn in Sachsen schon vor der allgemeinen Abschliessung des neuern Fürstenstandes nur diejenigen Fürsten genannt werden, bei welchen die Erfordernisse desselben zutreffen, doch auch die Fürstengenossen den Principes zugezählt werden.[3]

Alles erwogen, dürfte die Stellung der Fürstengenossen zum dritten Heerschilde sich der Stellung der mediatisirten Bischöfe und Aebte, welche ihr Lehnrecht bewahrt hatten und welche wir in dieser Richtung als geistliche Fürstengenossen bezeichnen könnten, zum zweiten Heerschilde[4] vergleichen lassen; die Vorrechte des entsprechenden Schildes sind ihnen bezüglich der aktiven Lehnsfähigkeit im allgemeinen gewahrt, nur fehlt eine für den Vollbesitz des Schildes erforderliche passive Lehnsverbindung, hier die Belehnung mit den Regalien durch das Reich, dort die Belehnung mit einem Fahnlehen. Und ganz unbeachtet wird der Unterschied doch auch bezüglich des aktiven Lehnrechts nicht geblieben sein. Der Bischof von Verden leiht 1228 dem Otto, illustri domino de Luneburg, die Lehen, welche der Pfalzgraf Heinrich von seiner Kirche hatte; Otto soll sie weiter dem Sohne des Grafen von Wölpe leihen, exceptis bonis illis, que

  1. Pistorius Script. 1, 1344.
  2. Michelsen Ausgang der Grafsch. Orlamünde 25—32
  3. Vgl. Reichsfürstenst. § 58.
  4. Vgl. oben S. 112.
Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Vom Heerschilde. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1862, Seite 128. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vom_Heerschilde_132.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)