Seite:Vom Heerschilde 128.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

et fidelitatem comiti Provincie quemadmodum nobis deberet, weil derselbe es versäumt habe, sich vom Kaiser belehnen zu lassen;[1] doch war das nicht von Bestand, da 1174 der Graf von Forcalquier wieder vom Kaiser belehnt wurde.[2] K. Friedrich IV lieh 1446 seinem Bruder Albrecht Brabant, Holland, Seeland und Hennegau, weil dieselben lange Zeit vom Reiche nicht empfangen und demnach heimgefallen seien, und verlangt dann vom Herzoge von Burgund, dieselben von Albrecht als Afterlehen zu nehmen.[3] Für die Annahme, dass etwa auch in solchem Falle, wie bei der Sühne eines Todschlags,[4] die Mannschaft eine Niederung nicht zur Folge hatte, fehlt uns jeder Anhaltspunkt.

XI.

Unsere Vergleichung der Theorie der Spiegel mit den thatsächlich bestehenden Lehnsverbindungen ergab bezüglich der drei ersten Schilde im allgemeinen eine genügende Uebereinstimmung zwischen Theorie und Praxis, wenn auch nicht alle Verbindungen im Systeme unterzubringen sind. Bezüglich der untern Stufe würde sich das nicht in gleicher Weise behaupten lassen; wir würden auf eine solche Reihe von Ausnahmen stossen, dass eine Wirksamkeit der Regel für das thatsächliche Leben kaum mehr anzunehmen wäre. Daraus folgt nun freilich nicht nothwendig, dass Theorie und Praxis sich überhaupt nirgends entsprochen haben. Bezüglich der höhern Heerschilde konnten wir, ohne auf Hindernisse zu stossen, an der Anschauung eines gemeinen Reichslehnrechtes wenigstens für den Umfang des deutschen Königreichs festhalten;, Abweichungen, welchen wir vorzugsweise in Lothringen begegneten, liessen sich doch immerhin nur als Ausnahmen von der Regel bezeichnen, nöthigten uns nicht, hier die Wirksamkeit der allgemeinen Regel überhaupt in Frage zu stellen. Aber schon der Umstand, dass das sächsische und das

  1. Martene Coll. ampl. 1, 860.
  2. Mon. Germ. 4, 144.
  3. Chmel Reg. Frid. IV. n. 2058. 2075.
  4. Vgl. oben S. 7.
Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Vom Heerschilde. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1862, Seite 124. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vom_Heerschilde_128.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)