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man es lieber so nennen will, staatsrechtliche Momente bestimmten ältern Reichsfürstenstande, welchem man von den landrechtlichen Amtstiteln ausgehend alle Herzoge, Markgrafen, Pfalzgrafen, Landgrafen und Grafen zuzählte. Diesen werden wir gar nicht als eine lehnrechtliche Genossenschaft auffassen dürfen; er umfasste mindestens zwei Heerschilde. Denn selbst abgesehen von so vielen Grafen, welche ihre Grafschaft selbst nur von einem andern Laienfürsten zu Lehen hatten, finden wir im zwölften Jahrhunderte von Herzogen vielfach auch die mächtigsten andern Laienfürsten belehnt. So erfahren wir 1156 bei der Erhebung Oesterreichs zum Herzogthume, bei welcher vom Herzoge von Baiern die Mark cum omnibus beneficiis, que quondam marchio Liupoldus habebat a ducatu Bawarie, resignirt wird,[1] dass die Markgrafen von Oesterreich Lehen von Baiern hatten; und ebenso werden 1134 Lehen des Markgrafen von Vohburg,[2] 1144 des Markgrafen von Steier,[3] 1169 des Pfalzgrafen von Wittelsbach,[4] 1140 des Burggrafen von Regensburg[5] vom Herzoge von Baiern erwähnt.

Für den neuern Reichsfürstenstand finden wir dagegen ganz vorzugsweise den Begriff einer lehnrechtlichen Genossenschaft bestimmend; nicht der landrechtliche Amtstitel ist das Entscheidende; aus dem weitern Kreise der ältern Fürsten scheiden sich als bevorzugte Klasse diejenigen aus; welche von keinem Laienfürsten belehnt sind; nur freilich so, dass dieses rein lehnrechtliche Moment noch nicht genügt, sondern die Belehnung durch den König mit einem Fahnlehen oder Fürstenamt hinzukommen muss, deren nähere Bestimmung, welche wir an anderm Orte versuchen werden, doch auch auf landrechtliche Momente zurückfuhren würde. Finden wir nun den Begriff des Fürsten in dieser neuern Auffassung erst seit dem J. 1180 etwa massgebend, so liesse sich daraus schliessen, dass die ganze vorwiegend lehnrechtliche Theorie vom Fürsten und damit bei engstem Zusammenhange die von den Heerschilden in der in den

  1. Oesterr. Archiv 8, 110.
  2. Mon. Boica 29 a, 263.
  3. Diplomataria Stiriae 2, 8.
  4. Mon. Boica 10, 43.
  5. Ried. Cod. dipl. 1, 205. 206.
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Julius von Ficker: Vom Heerschilde. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1862, Seite 117. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vom_Heerschilde_121.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)