Seite:Vom Heerschilde 107.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Laienfürsten; erklärt doch 1157 der Erzbischof von Mainz: Legibus atque decretis irrefragabili catholicorum virorum, tam sanctorum patrum, quam piissimorum principum sanctione diffinitum est, ut ecclesie, que munificentia sunt imperiali dotate, pro imperiali obsequio ei imperii necessitate debeant se ipsas exponere, atque ad imperialis honoris promovendam maiestatem plena. presidia, collatione bonorum suorum, presertim in bellico examine, ubi de maiestate imperii agitur, pro viribus administrare.[1]

Die Abteien, welche von der Heerfahrt und andern Leistungen befreit waren, waren nun wohl vorzugsweise der Gefahr ausgesetzt, vom Könige vergabt und an Bischöfe zur Investitur gewiesen zu werden; wussten sie sich aber in der Investitur durch das Reich zu behaupten, so blieb ihnen auch der Heerschild vollständig gewahrt, so dass für diesen doch die Investitur durch das Reich, nicht die Verpflichtung zur Heerfahrt das Entscheidende war. Denn nicht blos, dass solche befreite Aebte Reichsfürsten blieben und ihnen damit nach der Theorie der Heerschild zukam; wir finden sie auch thatsächlich als Lehnsherren, und zwar auch von Laienfürsten. So hat der Abt von Werden 1223 und später die Herzoge von Braunschweig,[2] der von Tegernsee noch 1358 den Herzog von Baiern zu Mannen;[3] und der König selbst hatte Lehen von Ottobeuern.[4] Mit der Befreiung von der Heerfahrt entfiel allerdings für ein solches Stift das Bedürfniss ritterlicher Vasallen, soweit der Reichsdienst solche erheischte; und dem Abte von S. Maximin wurde 1023 ausdrücklich verboten, das dem Stifte verbliebene Gut zu Lehen auszugeben.[5] Aber das eigene Bedürfniss, wie das Drängen der benachbarten Grossen führte doch überall dazu, dass die aktive Lehnsfähigkeit nicht ruhend blieb; für S. Maximin insbesondere können wir, worauf wir zurückkommen, selbst nach seiner Mediatisirung noch eine Reihe gräflicher Vasallen nachweisen.

Entbehrten nun alle nicht vom Reiche investirten Geistlichen

  1. Guden Cod. dipl. 1, 225.
  2. Orig. Guelf. 4, 99. 128. Lacomblet UB. 2, n 184.
  3. Mon. Boica 6,348.
  4. Vgl. oben S. 45.
  5. Vgl. oben S. 83.
Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Vom Heerschilde. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1862, Seite 103. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vom_Heerschilde_107.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)