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Herzog Konrad schenkt der Kirche alle seine Güter und Rechte in der Stadt Speier; dagegen erhält er eine Reihe anderer Güter vom Bischofe in beneficium unter der Bedingung, dass cuncta hec, que ab ipso serenissimo presule in causam beneficii suscepi, nach seinem Tode an die Kirche zurückfallen.[1] Das Beneficium erscheint als eine wohl kaum genügende Gegenleistung für die Schenkung; dass der Herzog dafür Vasall der Kirche werde, ist weder irgendwie angedeutet, noch der ganzen Sachlage nach wahrscheinlich. Wollten wir hier die Anschauung des Mannlehens festhalten, so müssten wir dann auch umgekehrt den Erzbischof von Trier als Vasallen des Herzogs von Lothringen betrachten, weil dieser 928 als Laienabt von S. Maximin der Trierer Kirche einige Klostergüter in beneficio verleiht.[2] Selbst in bedeutend späterer Zeit möchte es bedenklich sein, bei Verleihung eines Beneficium zugleich die Begründung eines Lehnsverhältnisses nothwendig anzunehmen; der Bischof von Passau gründet 1067 das Kloster S. Nikolaus und bestellt ihm zu Vögten den Grafen von Formbach und den Markgrafen von Oesterreich; für das servitium, quod plerumque occasione advocatie ab hominibus religiosis exigitur, gibt er ihnen genannte Güter in beneficium, ea conditione, ut nec ipsi nec aliqui successorum suorum aliquod ab illis servitium quasi iure advocatie aliquando presumant expetere;[3] waren jene nicht etwa schon früher Mannen des Bischofs, so dürfen wir darin doch schwerlich die Begründung einer Lehnsverbindung sehen. Es dürfte manchen Schwierigkeiten unterliegen, die Zeit genauer zu bestimmen, in welcher wir annehmen dürfen, dass wenigstens dem Rittermässigen Benefizien in der Regel nicht mehr auf Grund besonderer Verabredung über die Gegenleistung, sondern auf Grund allgemeingültiger, für den Einzelfall nicht mehr besonders zu bedingender lehnrechtlicher Verpflichtungen geliehen wurden; wenn um 1050 bei Prekarieverträgen ein Ritter vom Bischofe von Osnabrück genannte Güter und Rechte in beneficium erhält, gegen Zins, aber unter

ausdrücklichem Ausschlusse der Verpflichtung zur Heerfahrt und

  1. Remling UB.l. 11.
  2. Beyer UB. 1, 233.
  3. Mon. Boica 28b, 216.
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Julius von Ficker: Vom Heerschilde. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1862, Seite 86. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vom_Heerschilde_090.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)